Ausländische Kriegsverbrecher in Deutschland verfolgbar – Keine Immunität

Die Verfolgung ausländischer Kriegsverbrecher durch deutsche Behörden und Gerichte ist rechtlich möglich. Dies hält der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil fest und verweist auf die Regeln des Völkerrechts. Der Verfolgung stehe nicht das Verfahrenshindernis der Immunität eines staatlichen Funktionsträgers entgegen. Im konkreten Fall ging es um die Verurteilung eines Oberleutnants der afghanischen Armee durch das Oberlandesgericht München.

Gefangene mit Gewalt unter Druck gesetzt

Nach den vom OLG getroffenen Feststellungen war der Angeklagte als Oberleutnant der afghanischen Armee auf einem ihrer Stützpunkte tätig. Bei der Befragung dreier Gefangener wandten er und der stellvertretende Kommandeur aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses Drohungen sowie Gewalt an. Ferner veranlasste der Angeklagte, dass der Leichnam eines Talibankommandeurs an einem Schutzwall aufgehängt, wie eine Trophäe präsentiert und herabgewürdigt wurde.

Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos

Das OLG München hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, und wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die zulasten des Angeklagten eingelegte Revision des Generalbundesanwalts hat weitgehend Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten wurde verworfen.

BGH: Strafverfolgung in Deutschland möglich

Der BGH hat entschieden, dass einer Strafverfolgung des Angeklagten in Deutschland bei Anwendung der Regeln des Völkerrechts nicht das Verfahrenshindernis der Immunität eines staatlichen Funktionsträgers entgegensteht. Da insofern keine ernstzunehmenden Zweifel bestünden, habe er hierüber befinden können, ohne zuvor eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Strafbarkeit auch wegen Kriegsverbrechens der Folter

In der Sache ist der BGH davon ausgegangen, dass das OLG die Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen hat. Danach habe sich der Angeklagte in Bezug auf die Misshandlung der Gefangenen neben den vom OLG angenommenen Delikten auch wegen des Kriegsverbrechens der Folter strafbar gemacht. Daher hat der BGH den Schuldspruch entsprechend geändert und die davon betroffenen Strafen aufgehoben. Er hat die weitergehenden Revisionen verworfen, da das angefochtene Urteil ansonsten nicht zu beanstanden sei. Das Oberlandesgericht muss nun eine neue Einzelstrafe für den ersten Tatkomplex und eine neue Gesamtstrafe bilden.

BGH, Urteil vom 28.01.2021 - 3 StR 564/19

Redaktion beck-aktuell, 28. Januar 2021.