Auskunftsansprüche zu Kopien von Kohl-Tonbändern
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Der Ghostwriter von Altbundeskanzler Helmut Kohl muss Auskunft über von ihm gefertigte Kopien von Tonbändern und Transkripten geben.  Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.09.2020 entschieden, der einen Auskunftsanspruch als Schadensersatzanspruch bejahte. Je nach Inhalt der Auskunft könnten dann auch finanzielle Schadensersatzansprüche im Raum stehen.

"Jede Menge Kopien"

630 Stunden Tonmaterial des Altbundeskanzlers hatte der Journalist Heribert Schwan auf 200 Bändern im Lauf der Zusammenarbeit mit Kohl aufgenommen. Die Originalbänder musste er bereits zurückgeben. 2010 hatte er mit Kohls Anwälten bezüglich verbliebener Unterlagen korrespondiert. Allerdings drohte Schwan am 07.10.2014 im Fernsehen bei der Vorstellung seines Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" an: "Glauben Sie etwa, ich würde die Bänder zurückgeben und hätte keine Kopie gemacht?". Fünf Tage später legte er ebenfalls im Fernsehen bei Günter Jauch mit dem Hinweis: "Es gibt jede Menge Kopien" nach. Über Art und Umfang dieser Kopien und zugehöriger Transkripte sowie über vermisste Unterlagen, wie die Stasi-Akte über ihn und vertrauliche Unterlagen aus dem Kanzleramt, wollte Kohl zunächst Auskunft erhalten. Das Landgericht Köln gab ihm 2017 kurz vor seinem Tod hinsichtlich der Bänder und daraus erstellter Abschriften recht. Das OLG Köln sah die Auskunftsansprüche bezüglich der Transkripte als verjährt an und hielt ansonsten die Entscheidung der Kölner Kollegen, nunmehr zugunsten der Witwe Maike Kohl-Richter, aufrecht.

Einschränkung rückgängig gemacht

In der Revision setzte sich beim BGH das vom Landgericht gefundene Ergebnis durch. Allerdings wählten die Karlsruher Richter eine andere rechtliche Konstruktion und stützten die Auskunft auf einen Schadensersatzanspruch. Schwan habe 2010 erklärt, dass er über keine herauszugebenden Kopien verfüge. Damit habe er den Anspruch auf Mitteilung aus § 666 Fall 3 BGB gegenüber seinem Auftraggeber erfüllt - unabhängig davon, dass die Erklärung nach seinen eigenen Angaben von 2014 falsch gewesen ist. Durch dieses "vorsätzlich in die Irre führen" entsteht aber ein Auskunftsanspruch als Schadensersatzanspruch, so der III. Zivilsenat. Er ist auch nicht verjährt.

Verjährung bezüglich weiterer Unterlagen

Tatsächlich verjährt ist aber aus Sicht des BGH der Anspruch auf Auskunft hinsichtlich weiterer Unterlagen. Hier habe das OLG Köln richtigerweise darauf abgestellt, dass dem Altbundeskanzler bereits Ende 2012 "vor Augen gestanden habe", dass möglicherweise weitere Materialien im Besitz des Ghostwriters waren. Die 2016 erhobene Klage sei somit zu spät gekommen.

Weitere Verfahren

In dieser Sache könnten in der nächsten Stufe Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden - je nach Ergebnis der Auskunft. Der Bundesgerichtshof wird sich mit einer weiteren Entscheidung des OLG Köln in Sachen Kohl auseinandersetzen müssen: Die Kölner Richter hatten entschieden, dass die von Kohl erstrittene Geldentschädigung von 1 Million Euro nicht auf seine Witwe übergeht.

BGH, Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18

Redaktion beck-aktuell, 3. September 2020 (ergänzt durch Material der dpa).

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