Ausgleichspflicht privater Versorgungsträger nach Quasi-Splitting
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Ein eingetragener Verein, der seinen Arbeitnehmern Anwartschaften für eine betriebliche Altersversorgung gewährt, muss der Deutschen Rentenversicherung die Aufwendungen eines Quasi-Splittings erstatten. Der Bundesgerichtshof hat erstmalig entschieden, dass auch private Versorgungsträger nach § 225 SGB VI ausgleichspflichtig sind.

Rechtswidriges Quasi-Splitting durchgeführt

Ein Ehepaar ließ sich im Jahr 1979 scheiden. Beim Versorgungsausgleich musste der Mann seiner geschiedenen Frau Anwartschaften aus seiner betrieblichen Altersversorgung abgeben. Dieses Quasi-Splitting (die Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragszahlung) war rechtswidrig, wurde aber rechtskräftig. Die Deutsche Rentenversicherung verlangte nun unter anderem von dem betrieblichen Versorgungsträger des Mannes - ein Verein -, ihr die bisher gezahlte Rente in Höhe von rund 27.000 Euro, die sie der Frau aufgrund dieses rechtswidrigen Ausgleichs zahlen musste, zu ersetzen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Klage ab. Die DRV verfolgte ihren Anspruch vor dem Bundesgerichtshof weiter - mit Erfolg.

Privatrechtlicher Verein erstattungspflichtig

Der Bundesgerichtshof hat die noch umstrittene Frage, ob § 225 SGB VI auch privatrechtliche Versorgungsträger bindet, entschieden: Auch ein eingetragener Verein ist erstattungspflichtig. Dem Wortlaut nach erfasse "Träger der Versorgungslast" alle Versorgungsträger unabhängig von der Organisationsform. Der Regelungszweck spreche ebenfalls für die Einbeziehung der Privaten, denn es gelte, die Aufwendungen der DRV, die durch den Versorgungsausgleich begründet werden, auszugleichen. Der Versorgungsausgleich wäre für die Deutsche Rentenversicherung nicht kostenneutral, wenn private Anspruchsgegner von der Erstattungspflicht ausgenommen wären. Anknüpfungspunkt der Norm sei allein die familiengerichtliche Begründung des Versorgungsausgleichs - nicht die Rechtsform des Trägers des auszugleichenden Anrechts.

 Vorherige Mitwirkung unerheblich

Der Einwand des Vereins, die Deutsche Rentenversicherung habe als Beteiligte des Versorgungsausgleichs doch an dem rechtswidrigen Quasi-Splitting selbst mitgewirkt, wies der BGH zurück. Die Klägerin bleibe schutzwürdig, weil die Erstattungsnorm § 225 SGB VI nicht an die Rechtmäßigkeit des Versorgungsausgleichs gebunden sei. Maßgeblich sei nur die Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung - sei sie richtig oder falsch. Außerdem habe ja auch der Verein am Versorgungsausgleich mitgewirkt. Der XII. Zivilsenat entschied gleich selbst und sprach der DRV die verlangte Summe zu.

BGH, Urteil vom 05.05.2021 - XII ZR 45/20

Redaktion beck-aktuell, 10. Juni 2021.