Angeklagter rügt auch Einziehungsanordnung
Das Landgericht Magdeburg hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Strafkammer ordnete die erweiterte Einziehung des vom Angeklagten am 02.09.2020 mitgeführten Bargelds, eines Girokontoguthabens von 1.523 Euro sowie zweier Armbanduhren "ROLEX GMT Master" und "ROLEX Daytona" an. Mit der Verurteilung war er nicht einverstanden und rügte eine unzulässige Verwertung von Erkenntnissen aus technischen Ermittlungsmaßnahmen nach § 100i Abs. 1 StPO und von Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst "EncroChat". Die Revision beim BGH hatte bezüglich der Einziehung vorerst Erfolg (Az.: 6 StR 611/21).
Einziehungsanordnung hat keinen Bestand
Der 6. Strafsenat hob das Urteil des LG im Ausspruch über die Einziehung auf. Die auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung habe keinen Bestand. Der bloße Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reiche für dessen Einziehung nicht aus. Allerdings dürfen laut den Leipziger Richtern – wie stets – an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Umstände, die eine Anordnung rechtfertigten, könnten etwa in der Anlasstat selbst oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Einkommensverhältnissen, liegen. Die Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten habe sich jedoch als lückenhaft erwiesen. Der BGH monierte, dass das LG nicht den Arbeitslohn des Täters mit Blick auf die Herkunft des sichergestellten Bankguthabens und des Bargelds überprüft habe. Das LG sei gehalten gewesen, kritisch zu prüfen, ob die pauschale Annahme, alles Geld stamme aus illegaler Quelle, zutreffe. Der BGH weist ferner darauf hin, dass die erweiterte Einziehung eines Surrogats – der Uhren – für wahrscheinlich aus Taterträgen stammende Einkünfte von der Rechtslage nicht gedeckt ist.