Passus zum Beginn der Widerrufsfrist nimmt auf elektronischen Geschäftsverkehr Bezug
Der Kreditvertrag der Sparda-Bank enthielt in der Widerrufsbelehrung den Passus: Die Widerrufsfrist beginnt erst dann, "wenn der Darlehensgeber seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB erfüllt hat". Sei aber kein „Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr“ geschlossen worden, werde die Gesetzeslage falsch wiedergegeben. Der BGH hat die Sache zurückverwiesen, weil das OLG noch aufklären muss, wie der Vertrag geschlossen wurde.
VZ: Eigenhändige Unterschrift schließt Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr aus
Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichne einen ausschließlich online geschlossenen Vertrag, schreibt die VZ hierzu. Bei Immobilienkrediten sei dies allerdings so gut wie nie der Fall, da diese in der Regel per eigenhändiger Unterschrift geschlossen werden. Diese Unterschrift schließe einen Vertrag im Sinn des elektronischen Geschäftsverkehrs aus.
Verträge zahlreicher Banken betroffen
Die VZ informiert, dass Kreditnehmer aufgrund des BGH-Beschlusses Verträge noch Jahre nach Abschluss rückabwickeln können, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig werde. Betroffen seien Darlehensverträge zahlreicher Banken wie der Volks- und Raiffeisenbank, Sparda- oder PSD-Bank, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen worden seien.