Auch III. Zivilsenat bejaht Differenzschaden in "Dieselfällen"

Der Bundesgerichthof hat erneut zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 entschieden. Demnach sei die Ausstattung und das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Thermofenster keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens sei jedoch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben. Damit schloss der III. Senat an die Entscheidungen vom VIa. Senat vom 26.06.2023 an.

Die Klägerin erwarb im Oktober 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten Mercedes-Benz, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Klägerin macht geltend, der Motor in dem Fahrzeug sei mit zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, nämlich einem die Abgasrückführung steuernden Thermofenster sowie einer Abschalteinrichtung, die sich aus der Wirkungsweise des SCR-Katalysators ergebe. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie so zu stellen, als habe sie den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

Nachdem die Klage in den ersten beiden Instanzen erfolglos geblieben war, hat der III. Zivilsenat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil mit Ausnahme eines auf die Zurückweisung von Zinsansprüchen entfallenden Teils aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Wegen Thermofensters noch keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Rechtsfehlerfrei habe das Berufungsgericht einen Schadenersatzanspruch der Klägerin aus §§ 82631 BGB mit der Begründung verneint, die Ausstattung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs der Klägerin mit einer temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) reiche nicht aus, um von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen.

Weitere Abschalteinrichtungen habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hierzu eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben habe.

Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung weiter aufzuklären

Hinsichtlich einer Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 127 Abs. 1 EG-FGV hat sich der III. Zivilsenat der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats angeschlossen, nach der unter den dort normierten Voraussetzungen dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Fahrzeugemissionen-VO) versehenen Kfz ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zusteht.

Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung weiter aufklärt.

BGH, Urteil vom 20.07.2023 - III ZR 267/20

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2023.