Keine Unterschrift auf der Faxkopie erkennbar
Der Betroffene wehrte sich gegen die Einrichtung einer umfassenden Betreuung mit einer Beschwerde zum Landgericht Bamberg. Das Schreiben unterzeichnete er mit Bleistift und versendete es per Telefax. Auf der Faxkopie, die beim Landgericht ankam, war keine Unterschrift erkennbar. Deshalb wies das Gericht die Beschwerde als unzulässig zurück. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Unterschrift ist ein unabdingbarer Bestandteil der Beschwerde
Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO ist bei der Übermittlung einer Beschwerde durch einen Telefaxdienst die Wiedergabe der Unterschrift auf der Kopie notwendig, so der BGH. Nur die Unterschrift garantiere die Urheberschaft und den Willen des Betroffenen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. Die Absenderkennung mit dem Namen des Beschwerdeführers auf dem Faxschreiben genüge hierfür nicht, erklärten Karlsruher Richter. Der Betreute habe im Übrigen keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die versäumte Verfahrenshandlung nicht nachgeholt.
Keine Abschwächung gesetzlicher Formerfordernisse
Das Formerfordernis der Unterschrift könne man für Betroffene im Betreuungsverfahren nicht zu deren Gunsten aufweichen, beschloss der Bundesgerichtshof. Denn der Betreute sei nach § 275 FamFG unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Er solle verfahrensrechtlich mit den geschäftsfähigen Beteiligten gleichgestellt werden - nicht aber bessergestellt.