Auch Einzimmerwohnung kann untervermietet werden
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Auch der Mieter einer Einzimmerwohnung hat laut BGH ein Recht darauf, dass der Vermieter ihm eine befristete Untervermietung gestattet. Einzige Voraussetzung: Der Mieter darf den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgeben.

Ein Mieter wollte seine Einzimmerwohnung während eines beruflichen Auslandsaufenthalts untervermieten. Der Vermieter verwehrte ihm dies. Vor Gericht klagte der Mieter auf Erlaubnis der Untervermietung "eines Teils der Wohnung" an eine bestimmte Person. Während seiner beruflichen Abwesenheit ließ der Mieter einige persönliche Gegenstände in der untervermieteten Wohnung, die er in einem Schrank, einer Kommode und einem Teil des Flurs unterbrachte. Auch behielt er einen Wohnungsschlüssel.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage auf Gestattung der Untervermietung nach § 553 Abs. 1 BGB statt. Die Vorschrift stelle weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf. Eine Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB liege daher bereits dann vor, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt.

Mieter von Einzimmerwohnungen nicht weniger schutzwürdig

Danach könne ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein, so der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift. Letzterer liefe für Mieter einer Einzimmerwohnung andernfalls gänzlich leer.

Laut BGH sind solche Mieter insoweit genauso schutzwürdig wie Mieter einer Mehrzimmerwohnung. Auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung könne es, vor allem bei befristeter Abwesenheit, darum gehen, sich den Wohnraum zu erhalten.

BGH, Urteil vom 13.09.2023 - VIII ZR 109/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 14. September 2023.