Auch ein Messie kann flüchten

Die Erkrankung an dem Messie-Syndrom an sich rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Fluchtgefahr während eines Revisionsverfahrens entfällt. Der Bundesgerichtshof lehnte die Aufhebung und auch die Aussetzung der Untersuchungshaft bei einem Häftling mit dieser Erkrankung ab, weil ihn diese auch vor der Haft nicht von Auslandsreisen abgehalten hatte.

Unverbesserlicher Antisemit will auf freien Fuß

Seit zwei Jahren befand sich ein Mann in Untersuchungshaft, der wegen fast 60 Fällen von Volksverhetzung und wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in erster Instanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war. Auch in der Hauptverhandlung hatte er den Holocaust geleugnet und weitere antisemitische Hetze betrieben. Während des Revisionsverfahrens wollte er auf freien Fuß gesetzt werden, weil er ja immerhin schon nahezu die Hälfte der Strafe "abgesessen" habe. Außerdem, so machte er geltend, sei er ein Messie. Als solcher bestehe keinerlei Fluchtgefahr, weil seine Wohnung mitsamt seiner Habseligkeiten eine so hohe Anziehungskraft auf ihn ausübe, dass er nicht fliehen werde. Aus seinen zahlreichen Schreiben an das Gericht war erkennbar, dass er den deutschen Staat und seine Gesetze "zutiefst verachtet". Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte seinen Antrag ab, und auch seine Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Fluchtgefahr besteht weiter

Der 3. Strafsenat bewertete die Wahrscheinlichkeit seiner Flucht höher als diejenige, dass er sich dem weiteren Verfahren stellen werde. Immerhin stünden bei Rechtskraft der Verurteilung noch zwei Jahre Inhaftierung vor ihm. Angesichts seines Verhaltens in der Hauptverhandlung sei eine vorzeitige Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt eher unwahrscheinlich. Die wiederholten staatsfeindlichen Äußerungen und die darin liegende Verachtung für den Staat sprächen gegen die Annahme, dass er Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen freiwillig Folge leisten werde. Auch seine Erkrankung vermochte die Karlsruher Richter nicht zu überzeugen, weil ihn sein Messie-Syndrom – wie auch die Tatsache, dass er langjähriger Sozialhilfeempfänger sei – bisher auch nicht von Auslandsreisen abgehalten habe.

BGH, Beschluss vom 04.07.2022 - StB 27/22

Redaktion beck-aktuell, 15. Juli 2022.