BGH: ASICS-Händler dürfen mit Preissuchmaschinen zusammenarbeiten

ASICS darf es seinen Händlern nicht generell verbieten, Preissuchmaschinen zu nutzen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solch pauschale Verbote, die nicht an qualitative Anforderungen anknüpfen, unzulässig sind. Der Kartellverstoß sei so offensichtlich, dass die Frage keiner weiteren Klärung in einer mündlichen Verhandlung und auch keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedürfe. Auf den Beschluss vom 12.12.2017 (Az.: KVZ 41/17, BeckRS 2017, 139458) weist das Bundeskartellamt hin.

Kartellamtspräsident plädiert für offenen Markt zugunsten kleiner Händler und Verbraucher

"Händler machen im Netz den Großteil ihrer Umsätze über Suchmaschinen und Internetmarktplätze", betont Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Sie könnten im Netz vom Verbraucher aber nicht mehr gefunden werden, wenn Hersteller ihnen verbieten, Preisvergleichsmaschinen oder die jeweiligen Markenzeichen für die Suchmaschinenwerbung zu nutzen. Außerdem hätten viele Hersteller von Markenprodukten selbst eigene Online-Shops etabliert und kooperierten mit großen Marktplätzen wie Amazon. Wenn diese Hersteller gleichzeitig Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen und mittleren Händlern durchsetzen, werde sich das Online-Geschäft am Ende nur noch auf die Hersteller selbst, ganz wenige und große Händler und auf noch viel weniger führende Marktplätze konzentrieren. "Zugunsten des Verbrauchers und der kleinen Händler müssen wir daher die Märkte für die kleinen Händler offenhalten", so Mundt.

BGH: Preissuchmaschinen von erheblicher Bedeutung für Verbraucher

In seiner Begründung habe der BGH hervorgehoben, dass den Preissuchmaschinen im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der Anbieter eine erhebliche Bedeutung für den Verbraucher zukomme. Sie ermöglichten es gerade denjenigen, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden haben, gezielt nach Händlern und guten Konditionen zu suchen. Hindere ein Markenhersteller seine Händler pauschal daran, mit Preissuchmaschinen zu kooperieren, sei das eine nach EU-Kartellrecht unzulässige "Kernbeschränkung" des Internetvertriebs. Gerade bei der hier vorliegenden Kombination mit weiteren Online-Beschränkungen sei nicht gewährleistet, dass die Verbraucher in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler haben.

BGH bestätigte Entscheidung des Kartellamtes

Der BGH habe damit – wie zuvor schon das Oberlandesgericht Düsseldorf – eine entsprechende Verfügung des Bundeskartellamts gegen ASICS aus dem Jahr 2015 bestätigt. Wie das Amt weiter mitteilt, haben Einschränkungen des Online-Vertriebs von Einzelhändlern durch die Hersteller von Markenprodukten auch schon den Europäischen Gerichtshof beschäftigt: Im Jahr 2011 habe dieser entschieden, dass ein generelles Verbot des Online-Vertriebs gegen das Kartellverbot verstößt (EuZW 2012, 28). Anfang Dezember 2017 habe er dann aber entschieden, dass der Luxuswarenhersteller Coty seinen Händlern den Vertrieb über Online-Marktplätze untersagen dürfe (NJW 2018, 281). Der BGH habe nun auf diese beiden Entscheidungen Bezug genommen.

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2018.