BGH: Arztbewertungsportal Jameda muss Basisprofil einer Ärztin löschen

Das Arztbewertungsportal Jameda muss das Basisprofil einer Ärztin vollständig löschen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.02.2018 entschieden. Anders als in einem 2014 entschiedenen Fall (BeckRS 2014, 20426) überwiege hier das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Ärztin. Denn anders als beim kostenfreien Basisprofil würden zahlende Konkurrenzärzte beim Aufruf nichtzahlender Ärzte mit Profilbildern als Werbung eingeblendet. Damit verlasse Jameda seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler (Az.: VI ZR 30/17).

Beklagte betreibt Arztsuche- und Arztbewertungsportal Jameda

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten "Basisdaten" eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren, abgegeben haben.

Werbehinweise mit Profilbildern zahlender Konkurrenzärzte

Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil - anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte - mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als "Anzeige" gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein "Premium-Paket" gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.

Klägerin wird als Nichtzahlerin mit Basisprofil geführt

Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik "Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung" weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.

Klägerin verlangte vollständige Löschung ihres Basisprofils

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags auf www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, die Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Anschließend ging die Klägerin in Revision.

BGH: Beklagte wegen Werbehinweisen kein "neutraler" Informationsmittler mehr

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH hat der Klage stattgegeben. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG seien personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies sei hier der Fall gewesen. Anders als im Jameda-Fall, den der BGH 2014 entschieden habe (BeckRS 2014, 20426), verlasse die Beklagte hier ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeige und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten biete, lasse sie auf dem Profil ihres "Premium"-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin überwiegt

Nehme sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als "neutraler" Informationsmittler zurück, könne sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen, so der BGH weiter. Das führe hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.

BGH , Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17

Redaktion beck-aktuell, 20. Februar 2018.

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