Arzneimittelautomat von DocMorris bleibt verboten
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Es bleibt dabei: Die niederländische Versandapotheke DocMorris darf in Deutschland keine Arzneimittel über Automaten abgeben. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 30.04.2020 mehrere Nichtzulassungsbeschwerden der Versandapotheke zurückgewiesen. Die Arzneimittelsicherheit sei durch dieses Vertriebsmodell nicht gewährleistet.

Apotheken-Automat nach kurzzeitigem Betrieb verboten 

Der Automat in der nordbadischen Gemeinde hatte im April 2017 kurzzeitig in den umgebauten Räumen einer geschlossenen Apotheke den Betrieb aufgenommen. Kunden konnten per "pharmazeutischer Videoberatung" Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen. Das Medikament fiel dann aus einem Ausgabeschacht. Nur zwei Tage später schritt das Regierungspräsidium Karlsruhe ein. Nach Klagen mehrerer Apotheker und des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg verboten schließlich erst das Landgericht Mosbach, dann das Oberlandesgericht Karlsruhe den Automaten als wettbewerbswidrig. 

OLG: Kein Versandhandel 

Doc Morris hatte die Ansicht vertreten, dass es sich um einen erlaubten "antizipierten" Versandhandel handele. Diese Sichtweise lehnte das OLG (BeckRS 2019, 21485) ab. Ein Versandhandel setze eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus. Würden die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben, sei kein Versandhandel gegeben. Eine Revision ließ das OLG nicht zu. 

BGH: Arzneimittelsicherheit nicht gewährleistet 

Mit den Nichtzulassungsbeschwerden wollte DocMorris eine Überprüfung durch den BGH erzwingen. Ohne Erfolg: Der BGH (BeckRS 2020, 18885) hat die Beschwerden zurückgewiesen. Das OLG habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Vertriebsmodell nicht den Vorschriften für die Arzneimittelabgabe genüge. Die Vorschriften sollen durch eine ständige Überwachung und Kontrolle der Arzneimittel die Arzneimittelsicherheit gewährleisten, Gesundheitsschäden durch abgegebene Arzneimittel sollen verhindert werden. Das Vertriebsmodell von Doc Morris mit einer Zwischenlagerung der Arzneimittel in einem angeschlossenen Lager in Hüffenhardt bis zur Kundenbestellung garantiere jedoch nicht, dass die Arzneimittel sicher gelagert werden. Mit diesen Gesichtspunkten habe sich DocMorris in den Beschwerden nicht auseinandergesetzt, so der BGH

Keine Vorlage an den EuGH

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der BGH nicht für erforderlich. Die Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs in die Warenverkehrsfreiheit bei Gefährdung der Arzneimittelsicherheit sei bereits durch die EuGH-Rechtsprechung geklärt.

BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZR 122/19

Redaktion beck-aktuell, 12. August 2020 (dpa).