Zu Recht habe der AGH Saarland den Wiederzulassungsantrag eines Anwalts abgewiesen, der vor 15 Jahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherungen verurteilt worden war. Der BGH bestätigt die Nichtzulassung der Berufung – insbesondere durfte die Vorinstanz vorwiegend auf die fehlende Wiedergutmachungsabsicht des Anwalts abstellen. Dass er bei der Verhandlung sein Gehalt zu hoch angesetzt hatte, sei zu Recht zu seinen Lasten gegangen (Beschluss vom 22.09.2025 – AnwZ (Brfg) 28/25).
Im September 2010 verurteilte das LG Saarbrücken einen Rechtsanwalt zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. In acht Fällen soll er banden- und gewerbsmäßig Kfz-Versicherungen betrogen und damit einen Schaden von über 88.000 Euro verursacht haben. Seine Anwaltszulassung wurde ihm – nach einem Verzicht – daraufhin entzogen. Die letzte Tat hatte der Anwalt dem LG-Urteil zufolge im Februar 2008 begangen.
Acht Jahre später beantragte er erfolglos zum ersten Mal, im Januar 2024 zum zweiten Mal die Wiederzulassung. Der AGH Saarland wies seine hiergegen gerichtete Klage ab. Vor dem BGH beantragte der inzwischen 73-jährige Rechtsanwalt nun die Zulassung der Berufung. Doch der Senat konnte keine Rechtsfehler erkennen.
Zeitablauf ist nicht alles
Der AGH hatte seine Entscheidung auf § 7 S. 1 Nr. 5 BRAO gestützt – demnach ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft jenen verwehrt, die sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das sie für die Ausübung des Berufs "unwürdig erscheinen" lässt. Dabei sei eine Prognose anzustellen, ob die einstmals betroffenen Rechtsgüter voraussichtlich wieder verletzt werden.
Auch nach 17 Jahren – so der Senat – hätte seine schweren Taten noch nicht genug an Bedeutung verloren, als dass ein Zeitablauf zu seinen Gunsten streiten würde. Zwar seien seine schwerwiegenden Taten nicht zulasten von Mandanten gegangen, trotzdem hätten sie den Kernbereich seiner anwaltlichen Tätigkeit betroffen: Er habe gegenüber den Versicherungen das besondere Vertrauen in Anspruch genommen, das dem Anwaltsberuf allgemein entgegengebracht werde.
Wiedergutmachung: Knapp über 10% waren nicht genug
Die Schadenswiedergutmachung des Anwalts ließ auch der BGH nicht genügen. Nur knapp über 9.800 Euro an Schäden habe er ausgeglichen und sich darüber hinaus über 17 Jahre hinweg nicht ernsthaft bemüht. Im Strafverfahren habe er noch seine Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung erklärt, was auch zu seinen Gunsten in der Strafzumessung und der Haftaussetzung berücksichtigt worden sei.
Seitdem habe er aber ein "fehlendes Interesse" bewiesen. Er habe etwa behauptet, nach all den Jahren nicht mehr an die Unterlagen über die entstandenen Schäden gekommen zu sein. Er gab auch an, neben Versicherungsbeiträgen und Darlehensraten nicht genug Einkommen gehabt zu haben, um gefahrlos Zahlungen zu leisten. Der BGH ließ sich davon nicht überzeugen. Schließlich habe er bei den Versicherungen auch persönlich nachfragen können. Auch sei unklar, warum er nicht etwa einen Teil seiner jährlichen Rente von 16.590 Euro für die Wiedergutmachung aufgewendet habe. Außerdem sei er in diversen Vereinen und Parteimitglied, die er je durch eigene finanzielle Beiträge unterstütze. Bei einer "entsprechenden Priorisierung" sei es ihm offenbar also möglich gewesen, auch auf die Schäden zu leisten.
Einkommen zu hoch angesetzt
Der Ex-Anwalt machte auch geltend, in der mündlichen Verhandlung sein Einkommen zu hoch angesetzt zu haben. Er habe Versicherungsabzüge und Darlehensraten ausgelassen. Nur daraufhin sei der AGH davon ausgegangen, er könne die Wiedergutmachung – auch nach der Verjährung der Ansprüche – ohne Weiteres leisten. Dem stellte sich der Senat entgegen.
Der AGH sei gerade nicht davon ausgegangen, dass sämtliche Schäden im Nachgang ausgeglichen werden könnten, sondern habe sein Einkommen lediglich bei der Frage seiner Wiedergutmachungsbereitschaft eingestellt.
Das Gericht habe hier auch nicht – wie der Jurist behaupte – gegen eine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Bei der Darlegung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen treffe ihn eine Mitwirkungspflicht. Mache er falsche Angaben, sei es nicht Aufgabe des Gerichts, diese zu hinterfragen. Wenn er keine verbindlichen Angaben hätte machen können, hätte er darauf von sich aus hinweisen müssen. Er habe diese nachträgliche Verfahrensrüge außerdem nicht substanziiert genug vorgetragen.
Anwalt immer noch "unwürdig"
Würde der Mann wieder zugelassen, könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass er wieder gebührend und vertrauenswürdig genug auftreten könne. Dem stehe auch eine vermeintliche Verletzung seiner Berufsfreiheit nicht entgegen. Dass die Nichtzulassung des 73-Jährigen praktisch ein "lebenslanges Berufsverbot" darstelle, überzeugte den Senat nicht.
Der AGH habe nur festgestellt, dass er "zum jetzigen Zeitpunkt" noch nicht wiederzugelassen werden könne. Die Abwägung sei im Ergebnis zwar zu seinen Lasten ausgefallen, sehr wohl aber fehlerfrei unter Berücksichtigung seiner Berufsfreiheit. Ob das nach einer weiteren "Wohlverhaltensphase" wieder anders ausfallen könnte, sei gerade nicht endgültig entschieden.


