Anwaltskammer bei Zulassung als Syndikusanwalt beweispflichtig

Eine Rechtsanwaltskammer muss darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen der von ihr erteilten Zulassung vorliegen. Anderenfalls wird der Zulassungsbescheid aufgehoben. Mit diesem Urteil vom 26.11.2020 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Zulassung von Syndikusrechtsanwälten fortgesetzt.

DRV kämpft um Rentenversicherungsbeiträge

Ein Anwalt nahm 2016 eine Tätigkeit als Team- und Sachgebietsleiter in einem Unternehmen auf. Von seiner Rechtsanwaltskammer erhielt er antragsgemäß die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Doch die Deutsche Rentenversicherung forderte vor dem Anwaltsgerichtshof Hamm vergeblich die Aufhebung des Zulassungsbescheids. Erst ihre Berufung vor dem BGH war erfolgreich.

Keine fachlich unabhängige Tätigkeit

Der betroffene Rechtsanwalt übte dem BGH zufolge keine nach § 46 Abs. 3 und 4 BRAO von seiner Arbeitgeberin weisungsfreie Tätigkeit aus: Zwar sei ihm die Unabhängigkeit vertraglich zugesichert worden; nach § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO sei diese aber auch tatsächlich zu gewährleisten. Der widersprüchliche Vortrag des Juristen im Verfahren lege nahe, dass er bei seiner Tätigkeit – der Abfassung einer Art Lehrbuch/Arbeitsanweisungen für die Angestellten – fachlich weisungsgebunden und fremdverantwortlich handele.

Kammer trägt Beweislast

Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Kammer die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen. Da der beigeladene Anwalt sich mal so und mal entgegengesetzt äußerte, ging der Anwaltssenat davon aus, dass er nicht in erster Linie den Pflichten der BRAO, sondern arbeitsrechtlichen Weisungen unterworfen ist.

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2020.