Streit über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung
Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht wurde in einem im September 2019 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum Verwalter bestellt. 2020 erbrachte er Leistungen als Anwalt für die Masse. Er beantragte, seine Vergütung und Auslagen auf insgesamt 4.493 Euro festzusetzen. Dabei entfielen 2.876 Euro auf die Vergütung nach § 2 InsVV und die Auslagen nach § 8 InsVV sowie ein Betrag in Höhe von 1.617 Euro auf eine Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde. Das Amtsgericht Mosbach gab dem Antrag teilweise in Höhe von 2.876 Euro statt und lehnte die Festsetzung einer Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde nach § 5 Abs. 1 InsVV ab. Auch beim dortigen Landgericht scheiterte der Anwalt. Er beabsichtigte, die zugelassene Rechtsbeschwerde einzulegen, wofür er zunächst Prozesskostenhilfe beim BGH beantragte - ohne Erfolg.
Einsatz besonderer Sachkunde als Masseverbindlichkeit
Dem IX. Zivilsenat zufolge konnte dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO bewilligt werden. Er zeige nicht auf, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könne (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes, könne er sich nicht berufen. Der Jurist fordere zu seinen Gunsten eine höhere Vergütung als vom LG festgesetzt, kritisierte der BGH. Die Norm sei aber nur einschlägig, wenn die Partei kraft Amtes den Prozess für das von ihr verwaltete Vermögen führe - nicht jedoch wie hier in Eigenprozessen.
Der als Rechtsanwalt zugelassene Verwalter hätte die Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach § 5 InsVV und ohne vorherige gerichtliche Festsetzung nach § 64 Abs. 1 InsO aus der Insolvenzmasse entnehmen können. Zudem ist laut BGH nicht ersichtlich, dass die Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde nach § 5 InsVV zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 Nr. 2 InsO gehört. Auch bei der an einen mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben beauftragten externen Anwalt zu zahlenden Vergütung handele es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 InsO. Es bestehe kein Grund, die dem Verwalter für den Einsatz besonderer Sachkunde zustehende Vergütung anders zu behandeln als die Vergütung, die einem externen Rechtsanwalt aus der Masse zu zahlen wäre.