Anwaltshaftung bei Kanzleiwechsel nach schwerem Fehler
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Ein Mandant muss den Vertrag mit seinem Anwalt innerhalb von zwei Wochen kündigen, wenn er nach einem schweren Fehler von ihm die Kosten des Kanzleiwechsels fordert. Nur innerhalb dieser Frist ist das Fehlverhalten als Anlass der vorzeitigen Beendigung anzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof am 16.07.2020 entschieden.

Schmu in der Kanzlei

Der Anwalt hatte ein Mandat angenommen, in dem er einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung durchsetzen sollte. Seine Frau besaß ein Unternehmen, das seine Kanzlei rund um banktechnische Fragen beriet. Um sie an dem lukrativen Geschäft zu beteiligen, drängte er den Mandanten, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, wodurch die GmbH seiner Gattin für ihre Beratung an der erstrittenen Schadenersatzleistung beteiligt werden sollte – obwohl bereits ein akzeptables Angebot des Anlageberaters vorlag. Der Kläger weigerte sich standhaft, kündigte schließlich rund drei Wochen später den Anwaltsvertrag und beauftragte eine andere Kanzlei. Er verlangte nun den Ersatz seiner Mehrkosten. Das Landgericht Kiel verurteilte den Ehemann zur Zahlung in Höhe von rund 5.000 Euro, das Oberlandesgericht Schleswig jedoch wies die Klage ab.

Kündigungsfrist versäumt

Der ehemalige Mandant hat auch aus Sicht des Bundesgerichtshofs keinen Schadenersatzanspruch. Die Karlsruher Richter ließen dabei offen, ob sie das Verhalten des Anwalts als wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags werteten. Jedenfalls sei die zweiwöchige Frist nach § 626 Abs. 2 BGB ab Kenntnis des Verstoßes nicht eingehalten worden. Der schwere Fehler des Anwalts muss auch innerhalb der Kündigungsfrist zur Auflösung des Vertrages führen, so der BGH. Nur bis zu deren Ablauf sei das Fehlverhalten als Anlass der vorzeitigen Beendigung anzusehen; danach könne die Vertragsauflösung nicht mehr hierauf gestützt werden, und der ehemalige Mandant verliere seinen Anspruch auf Schadensersatz.

BGH, Urteil vom 16.07.2020 - IX ZR 298/19

Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2020.