Gläubigerin verlangte doppelt Verfahrensgebühren
Das Amtsgericht Reutlingen hatte auf Antrag einer anwaltlich vertretenen Gläubigerin die Zwangsversteigerung in die hälftigen Miteigentumsanteile zweier Schuldner an einer Eigentumswohnung angeordnet. Es setzte die doppelt, bezogen auf jeden der Schuldner gesondert geltend gemachte 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG (insgesamt 311,30 Euro je Schuldner) bei den mit der Versteigerung beizutreibenden Kosten nur einmal an. Die Frau scheiterte sowohl in Reutlingen als auch beim LG Tübingen, da eine Erhöhung der Verfahrensgebühr allein wegen einer Mehrzahl von Antragsgegnern dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fremd sei. Vorliegend handele es sich zweifelsfrei um ein Grundstück, eine Versteigerung und damit ein Verfahren. Auch die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin beim BGH hatte keinen Erfolg.
Nicht von vornherein ein Verfahren
Der V. Zivilsenat stimmte dem LG im Ergebnis zu. Dass die Kosten nur einfach in Ansatz zu bringen seien, folge allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei der Versteigerung von Miteigentumsanteilen zweier gesamtschuldnerisch haftender Bruchteilseigentümer von vornherein um (nur) ein Verfahren handele. Denn grundsätzlich werde, wie sich aus §§ 18, 63 ZVG ergebe, jedes Grundstück in einem gesonderten Verfahren versteigert. Bei der Zwangsversteigerung zweier Miteigentumsanteile an einem Grundstück handelt es sich dem BGH zufolge insofern grundsätzlich um zwei Verfahren, auch wenn der Antrag in einem einheitlichen Schriftsatz gestellt wird. Nur durch die bei Gericht zu beachtenden Sondervorschriften der Aktenordnung werde schon zum Zeitpunkt des Antrags lediglich ein Aktenzeichen vergeben.
Aber: Verbindung der Verfahren war zu erwarten
Gleichwohl handele es sich nur um eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG. Für das Zwangsversteigerungsverfahren dürfe dabei nicht auf die Kriterien der Mobiliarvollstreckung zurückgegriffen werden, wo in ähnlichen Konstellationen mehrere Gebühren entstehen könnten. Aufgrund der regelmäßig nach § 18 ZVG zu erwartenden Verbindung der Verfahren ist nach Ansicht der Karlsruher Richter bereits bei Auftragserteilung von einem einheitlichen Auftrag auszugehen. Der Anwalt sei auch gehalten, objektiv zusammengehörende Verfahren im Interesse des Auftraggebers als eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu behandeln. Entschließe sich das Gericht allerdings trotz § 18 ZVG gegen eine Verbindung, so fielen Gebühren für die Einzelverfahren an.