Anwaltlicher Berufsbetreuer: Kein zusätzliches Geld für Steuererklärung
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Ein als Betreuer bestellter Rechtsanwalt kann nicht zusätzlich Aufwendungsersatz für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung verlangen. Diese Dienstleistung sei in der Regel mit der Pauschalvergütung des Betreuers abgegolten, so der BGH.

Ein Rechtsanwalt war zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Für einen heute 40-jährigen Mittellosen fertigte er dessen Einkommensteuererklärung 2020 an, reichte sie beim Finanzamt ein und prüfte den im April 2022 erlassenen Bescheid. Für seine Dienste verlangte der Anwalt eine Vergütung von der Staatskasse in Höhe von rund 129 Euro.

Der Festsetzungsantrag scheiterte auf ganzer Linie – zuletzt beim BGH. Die Steuererklärung des Betreuten sei für den Betreuer mit der Pauschalvergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., §§ 4, 5 VBVG a.F. abgegolten.

BGH: Keine Schwierigkeiten bei der Abgabe der Steuererklärung

Der unter anderem für Betreuungsrecht zuständige XII. Zivilsenat hat im Einklang mit der Entscheidung des LG entschieden, dass er keinen gesonderten Anspruch auf Aufwendungsersatz hat.

Für den Betreuer als gesetzlichen Vertreter des Betreuten bestehe nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich eine umfassende Pflicht, dessen steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen. Auch sei er jedenfalls nach § 4 Nr. 4 StBerG als Verwalter des Vermögens berechtigt, dem Betreuten Hilfestellung bei dessen eigener Steuererklärung zu geben.

Ob der Betreuer dennoch eine zusätzliche Vergütung erhalten kann, hängt, so die Karlsruher Richter, davon ab, welchen konkreten Umfang die Steuererklärung hatte und wie schwierig ihre Erstellung war.

Hier sei davon auszugehen, dass die Abgabe der Steuererklärung für den Betroffenen keine besonderen Schwierigkeiten aufgeworfen hätte, zumal dieser nur Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente bezogen habe und lediglich Vorsorgeaufwendungen und Pauschbeträge einschließlich des Behindertenpauschbetrages zu berücksichtigen gewesen seien.

BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - XII ZB 115/23

Redaktion beck-aktuell, 28. August 2023.