Anwaltliche Geschäftsgebühr hängt vom Mandantenauftrag ab
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Eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts wird nur dann mit einer Geschäftsgebühr entlohnt, wenn der Mandant primär das Ziel verfolgt, sich ohne Klageverfahren zu einigen. Ist hingegen das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben nur eine Vorbereitungshandlung für die Klage, ist dieses Schreiben dem Bundesgerichtshof zufolge bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Maßgebend ist die Frage, wie der Auftrag des Mandanten genau lautete.

Im Dieselfall außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt

Ein Audi A4-Käufer verlangte von der Herstellerin des Wagens wegen der illegalen Abschaltautomatik im Motor der Baureihe EA 189 die Erstattung seines Kaufpreises gegen Übereignung des Pkw. Nach einem erfolglosen außergerichtlichen Anwaltsschreiben forderte er vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth insgesamt rund 26.000 Euro und die Freistellung von dem außergerichtlichen anwaltlichen Honorar in Höhe von knapp 2.000 Euro. Das Landgericht lehnte ab, das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Klage teilweise statt. Die Pkw-Herstellerin ging noch gegen die Rechtsanwaltskosten in die Revision vor den Bundesgerichtshof - mit vorläufigem Erfolg.

Rechtsanwaltliche Tätigkeit war erforderlich

Im Außenverhältnis, so der BGH, war die rechtsanwaltliche Tätigkeit unproblematisch erforderlich und zweckmäßig: Es habe kein einfach gelagerter Schadensfall vorgelegen, so dass sich der Autokäufer auch für die erstmalige Geltendmachung eines Anwalts bedienen durfte. Selbst wenn die ablehnende Haltung der Herstellerin im Allgemeinen bekannt gewesen wäre, könne man nicht davon ausgehen, dass sie in keinem Fall vergleichsbereit gewesen wäre und sich damit jegliche außergerichtliche Tätigkeit erübrigt hätte.

Wie lautete der Auftrag des Mandanten?

Im Innenverhältnis aber fehlten dem VII. Zivilsenat noch Feststellungen zum konkreten Auftrag des Autokäufers an seinen Rechtsanwalt. War das anwaltliche Aufforderungsschreiben nur eine pro-forma-Vorbereitungshandlung für die Klage oder wollte sich der Mandant primär außergerichtlich einigen? Im ersten Fall wäre die vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten. Habe sich hingegen nach dem Scheitern des außergerichtlichen Verfahrens die Frage gestellt, ob man Klage erhebt, habe sich der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verdient. Sie sei auch dann angefallen, wenn das Mandat für die Klage unter der aufschiebenden Bedingung, dass der vorherige Einigungsversuch scheitert, erteilt worden wäre.

BGH, Urteil vom 22.09.2022 - VII ZR 786/21

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2022.