Ex-Frau verlangt "Totalrevision" des Versorgungsausgleichs
Eine Witwe verlangte als Hinterbliebene ihres verstorbenen Mannes die Abänderung eines Versorgungsausgleichs im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Sie war mit ihm bis zu seinem Tod im Mai 2017 in zweiter Ehe verheiratet. Seine erste Ehe war im April 1980 geschieden worden. Das Familiengericht hatte den Versorgungsausgleich im Weg des Splittings durchgeführt, indem es zulasten des Anrechts des Ehemanns aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung von rund 137 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertrug. Im Oktober 2011 verstarb die Ex-Frau. Eine Hinterbliebenenversorgung wurde aus ihrem Versorgungsanrecht nicht geleistet. Die Verwitwete bezog seit Juni 2017 eine große Witwenrente. Nach Auskunft des Versorgungsträgers belief sich der durch die sogenannte Mütterrente erhöhte Ehezeitanteil des Anrechts der früheren Frau inzwischen auf monatliche 300 DM.
OLG: Antragsrecht als eigenständiges Anrecht
Beim AG Grünstadt scheiterte ihr Anliegen. Das OLG Zweibrücken änderte den Ausspruch zum Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass ab April 2018 gar kein Versorgungsausgleich stattfinde. Die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG, § 225 Abs. 1 FamFG lägen vor. Die Antragstellerin sei auch antragsberechtigt nach § 226 Abs. 1 FamFG. Das Antragsrecht der Hinterbliebenen sei ein eigenständiges Anrecht und nicht nur ein von dem verstorbenen Gatten abgeleitetes. Es sei nicht davon abhängig, dass dem verstorbenen Ehegatten ein solches Anrecht zu Lebzeiten zugestanden hätte. Damit war der Versorgungsträger nicht einverstanden und legte die Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg.
Hinzuziehung der Erben der geschiedenen Ehefrau ist nachzuholen
Dem XII. Zivilsenat zufolge war die Entscheidung des OLG insofern falsch, als es die Erben der verstorbenen Ex-Frau nicht als Antragsgegner zum Verfahren hinzugezogen hatte. § 226 Abs. 5 Satz 3 FamFG und § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sähen ausdrücklich vor, dass das Recht gegen die Erben geltend zu machen sei. Diese hätten nach § 219 Nr. 4 VersAusglG im Abänderungsverfahren hinzugezogen werden müssen. Dennoch habe das OLG dem Antrag stattgegeben. Der BGH verwies die Sache daher dorthin zurück. Die Einwände des Versorgungsträgers seien allerdings unbegründet. Sei der Versorgungsausgleich – wie hier – bereits durchgeführt worden, eröffne § 226 Abs. 1 FamFG die Abänderungsmöglichkeit auch für Hinterbliebene. Diese treten dann nach § 31 VersAusglG in die Rechtsstellung des "überlebenden Ehegatten" bei Antragstellung ein (§ 226 Abs. 1 FamFG).