Ausgleichsleistungen nach Flugverspätung begehrt
Die Kläger verlangen vom beklagten Luftfahrtunternehmen wegen einer Flugverspätung Ausgleichsleistungen gemäß Art. 5 Abs. 1c, 7 Abs. 1 S. 1b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung).
Flug auf Basis einer "Wet-Lease-Vereinbarung" durchgeführt
Die Kläger hatten beim beklagten Luftfahrtunternehmen jeweils einen Flug von Düsseldorf nach Nador (Marokko) gebucht. Der Flug wurde unter dem IATA-Code der Beklagten, jedoch aufgrund einer sogenannten Wet-Lease-Vereinbarung (Vereinbarung zwischen zwei Luftfahrtunternehmen über das Vermieten eines Flugzeugs, nach der der "Vermieter" auch die Flugzeugbesatzung stellt) mit einem Flugzeug und einer Besatzung eines spanischen Luftfahrtunternehmens durchgeführt. Der Flug erreichte Nador mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden. Das Amtsgericht wies die auf Zahlung der Ausgleichsleistungen gerichteten Klagen ab. Auch das Landgericht hat die Berufungen zurückgewiesen.
BGH sieht beklagtes Luftfahrtunternehmen in der Pflicht
Auf die Revisionen der Kläger hat der BGH die angefochtenen Urteile aufgehoben und den Klägern die begehrten Ausgleichsleistungen zugesprochen. Anders als die Vorinstanzen hat er nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, sondern das beklagte Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen angesehen, gegenüber dem der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist. Der BGH hat sich dabei insbesondere auf den
Regelung zu Fluggäste-Unterrichtung hier ohne Belang
Dem stehe auch nicht entgegen, dass die unter anderem die Unterrichtung der Fluggäste über das ausführende Luftfahrtunternehmen betreffende Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005 ausweislich ihres Erwägungsgrundes 13 "Wet-Lease" als einen Fall ansieht, in dem das anmietende Luftfahrtunternehmen den Flug nicht selbst durchführt. Die Unterrichtung nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung diene vornehmlich der Information der Fluggäste über mögliche Sicherheitsrisiken und damit anderen Belangen als die Fluggastrechteverordnung.