Anrechnung von Prozesszinsen auf Darlehenszinsen

Auf Darlehenszinsen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags zu ersetzen hat, sind gezahlte Prozesszinsen anzurechnen. Dies setzt laut Bundesgerichtshof aber voraus, dass sie den gleichen Zeitraum betreffen. Insoweit müsse eine Übereinstimmung bestehen.

Rückabwicklung eines Wohnungskaufs

Die Käuferin einer Eigentumswohnung verklagte die Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin auf Erstattung von Darlehenszinsen, die zur Finanzierung des Kaufpreises bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist im März 2017 aufgewandt wurden. Sie hatte die Bleibe 2007 zusammen mit ihrem Mann von der Vorgängerin für 128.500 Euro erworben und über ein Darlehen finanziert. Im Juli 2015 wurde diese in einem Vorprozess wegen fehlerhafter Beratung verurteilt, an die Neueigentümerin 141.300 Euro sowie Prozesszinsen gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung zu zahlen. Zudem sollte sie weiteren Vermögensschaden ausgleichen, soweit dieser mit dem Erwerb der Unterkunft zusammenhänge. Im Mai 2017 vereinbarte das Paar zur Ablösung des Darlehens eine Zwischenfinanzierung bei einem anderen Institut. Im August 2017 entschädigte die Nachfolgerin sie mit rund 170.000 Euro, wovon 27.455 Euro als Prozesszinsen anfielen. Das OLG Celle hielt die Verurteilung durch das LG Hannover in Höhe von 34.200 Euro aufrecht, da die gezahlten Prozesszinsen nicht auf Darlehenszinsen anzurechnen seien. Die Revision der Beklagten beim BGH hatte überwiegend zunächst Erfolg.

Kongruenz ist entscheidend

Laut BGH sind die von der Beklagten gezahlten Prozesszinsen von 27.455 Euro auf die Zinsen aus dem ersten Darlehen im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, wodurch sich der Schaden reduziere. Unterbliebe eine Anrechnung der Prozesszinsen, so stünde die Käuferin in der Kombination von Prozess- und rückzuzahlenden Darlehenszinsen wesentlich besser. Sie erhielte dann die Kosten der Finanzierung der Mittel und einen Ausgleich dafür, dass sie mit dem Geld nicht anderweitig hätte arbeiten können. Dem V. Zivilsenat zufolge sind die Prozesszinsen allerdings nicht in vollem Umfang auf die für das Erstdarlehen entstandenen Kreditkosten anzurechnen. Voraussetzung dafür sei, dass sie den gleichen Zeitraum betreffen. Die Anrechnung der Prozesszinsen auf Darlehenszinsen, die für den Zeitraum bis zum 20.12.2012 von den Eheleuten entrichtet worden seien, kommt laut BGH nicht in Betracht, da Prozesszinsen erst ab dem 21.12.2012 zugesprochen wurden und es insoweit an der erforderlichen Übereinstimmung fehlt. Gleiches gelte für nach dem Ende der Zinszahlungen für das erste Darlehen angefallene Prozesszinsen. Der V. Zivilsenat gab dem OLG auf, für den fraglichen Zeitraum vom 21.12.2012 bis 04.05.2017 die genaue Höhe der gezahlten Darlehenszinsen zum Vergleich und zur Verrechnung zu ermitteln.

BGH, Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 95/20

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2021.