Streit über den Widerruf einer Pkw-Finanzierung
Die Käufer eines gebrauchten Land Rovers lagen mit der finanzierenden Bank im Streit über die Wirksamkeit eines widerrufenen Kredits, den sie zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises von 27.500 Euro im März 2017 geschlossen hatten. 9.600 Euro hatten sie bereits aus eigener Tasche angezahlt. Am 27.06.2019 widerriefen die Kläger den Kredit und boten der Bank an, ihr "im Rahmen der Abwicklung des Widerrufs das finanzierte Fahrzeug an Ihren Geschäftssitz zu übergeben". Die Beklagte wies das Gesuch als verspätet zurück. Die Kunden waren der Ansicht, damit befinde sich die Unternehmerin im Annahmeverzug. Im April 2020 lösten sie das Darlehen ab und verlangten die angezahlten 9.600 Euro sowie alle erbrachten Leistungen in Höhe von von 37.743 Euro zurück. Die Klage scheiterte sowohl beim LG Hamburg als auch beim dortigen Oberlandesgericht. Die Kläger hätten den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die ihnen erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe (§ 492 Abs. 2 BGB). Die Kläger gaben nicht auf und reichten beim BGH die Revision ein – ohne Erfolg.
Anforderungen des Annahmeverzugs liegen nicht vor
Der XI. Zivilsenat stimmte der Auffassung des OLG allerdings nur im Ergebnis zu: Der Anspruch der Autokäufer auf Rückgewähr der von ihnen geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB) sei jedenfalls derzeit unbegründet. Der Bank stehe ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB) zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten habe oder die Rover-Fahrer den Nachweis erbracht hätten, dass sie den Wagen abgesandt hätten. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs lägen nicht vor. Grundsätzlich erfordere dies ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB. Ein solches hätten die Kläger nicht abgegeben. Für ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB fehle es dahingegen bereits an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Sie habe sich vielmehr überhaupt nicht zu der Frage geäußert, ob sie das Fahrzeug entgegennehmen werde. Im bloßen Bestreiten des Widerrufs könne jedenfalls nicht die Erklärung liegen, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Das Angebot, das Fahrzeug im Rahmen der "Abwicklung" zurückzugeben, genüge auch nicht der Vorleistungspflicht der Käufer – wie auch aus dem außergerichtlichen Anwaltsschriftsatz hervorgehe, sei es hier um eine Übergabe Zug-um-Zug gegangen.