BGH: Anleger will keinen "Papierkram" – Bank muss trotzdem aufklären

Anlageberater müssen einen Kunden auch dann über die wesentlichen Risiken eines Investments aufklären, wenn dieser den Verkaufsprospekt "zu dick und zu schwer" zum Lesen findet. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019 hervor. In dem Fall streitet ein Kunde, der mehrere Zehntausend Euro in Schiffsfonds investierte hatte, mit der Postbank um Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung. Die Anlage hatte sich nicht zu seiner Zufriedenheit entwickelt (Az.: III ZR 498/16, BeckRS 2019, 2148).

Streit um Aufklärung über anfallende Provisionen

Den Emissionsprospekt hatte der Mann als "Papierkram" bezeichnet und nicht haben wollen. Laut BGH kann die Weigerung, den Prospekt anzunehmen, aber nicht einfach als fehlendes Interesse an jeglicher Aufklärung gedeutet werden. "Im Gegenteil darf der Anleger grundsätzlich erwarten, dass der Berater die Aufklärung in dem gebotenen Umfang (auch) in einem persönlichen Gespräch leistet", heißt es in dem Urteil. Konkret ging es darum, ob der Kunde korrekt über anfallende Provisionen aufgeklärt wurde. Der Berater muss diese ab einer bestimmten Größenordnung unaufgefordert erwähnen.

OLG muss Angelegenheit noch genauer beleuchten

Das war hier nicht passiert. Dem BGH ist allerdings unklar, ob sich der Mann nicht trotzdem auf jeden Fall für die Anlage entschieden hätte. Das Oberlandesgericht Celle muss die Angelegenheit deshalb noch genauer aufklären – ein Etappensieg für die beklagte Postbank.

BGH, Urteil vom 07.02.2019 - III ZR 498/16

Redaktion beck-aktuell, 27. Februar 2019 (dpa).

Mehr zum Thema