Streit um Aufklärung über anfallende Provisionen
Den Emissionsprospekt hatte der Mann als "Papierkram" bezeichnet und nicht haben wollen. Laut BGH kann die Weigerung, den Prospekt anzunehmen, aber nicht einfach als fehlendes Interesse an jeglicher Aufklärung gedeutet werden. "Im Gegenteil darf der Anleger grundsätzlich erwarten, dass der Berater die Aufklärung in dem gebotenen Umfang (auch) in einem persönlichen Gespräch leistet", heißt es in dem Urteil. Konkret ging es darum, ob der Kunde korrekt über anfallende Provisionen aufgeklärt wurde. Der Berater muss diese ab einer bestimmten Größenordnung unaufgefordert erwähnen.
OLG muss Angelegenheit noch genauer beleuchten
Das war hier nicht passiert. Dem BGH ist allerdings unklar, ob sich der Mann nicht trotzdem auf jeden Fall für die Anlage entschieden hätte. Das Oberlandesgericht Celle muss die Angelegenheit deshalb noch genauer aufklären – ein Etappensieg für die beklagte Postbank.