Anhörung ohne Rechtsanwalt macht Haftanordnung rechtswidrig
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Eine Haftprüfung muss auch in Abschiebungssachen mit dem Bevollmächtigten des Betroffenen stattfinden – anderenfalls ist die Anordnung der Haft rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof hat einmal mehr entschieden, dass durch die fehlende Teilnahme der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wird. Wenn ein Betroffener den Namen seines Anwalts ohne sein Mobiltelefon nicht benennen kann, weil dessen Kontaktdaten dort gespeichert sind, müsse ihm sein Telefon herausgegeben werden. 

Anhörung ohne Rechtsanwalt

Ein Mann aus Pakistan wurde in Abschiebungshaft genommen. Er beantragte durch eine Vertrauensperson die Aufhebung der Haftanordnung und die Feststellung, dass die Haft rechtswidrig sei. Bei der Anhörung bat er um sein Handy, um mit seinem Anwalt telefonieren zu dürfen. Dessen Namen konnte er nicht nennen, aber die Kontaktdaten seien auf dem Gerät gespeichert. Das Amtsgericht Mönchengladbach überging diese Forderung, verhandelte ohne den Anwalt und ordnete die Fortdauer der Haft an. Das Landgericht Mönchengladbach hob die Haftanordnung auf, weil der Mann infolge einer Coronainfektion und der nun zwingenden Quarantänemaßnahmen nicht mehr zum vorgesehenen Termin abgeschoben werden konnte. Den Feststellungsantrag ignorierte das LG. Der Pakistaner wollte nun vom BGH die Bestätigung erhalten, dass die erlittene Haft rechtswidrig war – mit Erfolg.

Grundsatz fairen Verfahrens verletzt

Jeder Betroffene habe das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, so der BGH. Vereitele das Gericht die Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, sei die angeordnete Haft in jedem Fall rechtswidrig. Dem XIII. Zivilsenat zufolge kommt es dabei nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Haftanordnung gegeben sind oder nicht – allein der Fehler, den Anwalt von der Anhörung auszuschließen, mache die Entscheidung rechtswidrig. Der Fehler hätte durch eine Nachholung der Anhörung mit Anwalt geheilt werden können.

BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - XIII ZB 92/20

Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2021.