Erster Nebenkläger war nicht Ziel der Angriffe
Ihre Rechtsmittel hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige Dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs verworfen, wie er heute mitteilte. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen ließ sich der Angeklagte auf einen Schusswechsel mit fünf Polizeibeamten ein, nachdem er zuvor zwei Menschen erschossen und überdies vergeblich versucht hatte, 51 Menschen in einer Synagoge sowie weitere Personen zu töten. Ein Nebenkläger befand sich während des Feuergefechts mit den Polizeibeamten am Rande des Geschehens auf dem Gehweg. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Nebenkläger wahrnahm, gezielt auf ihn Schüsse abgab oder damit rechnete, Unbeteiligte zu verletzen oder zu töten. Es hat den Angeklagten daher nicht wegen einer Straftat zu Lasten dieses Nebenklägers verurteilt.
Zweiter Nebenkläger durch Außenspiegel verletzt
Darüber hinaus fuhr der Angeklagte laut Feststellung des OLG auf der anschließenden Flucht mit seinem Pkw verkehrswidrig an einer Straßenbahnhaltestelle vorbei, erfasste den aus einer Straßenbahn kommenden weiteren Nebenkläger mit einem Außenspiegel und verletzte ihn. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei seinem Fahrmanöver den Geschädigten absichtlich anfuhr oder mit einer Verletzung rechnete und sich damit abfand. Es hat den Angeklagten daher diesbezüglich lediglich der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit Straßenverkehrsdelikten schuldig gesprochen.
BGH sieht keine Rechtsfehler
Die beiden Nebenkläger haben jeweils beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes zu ihrem Nachteil verurteilt worden ist. Die durch ihre Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler ergeben, so der BGH. Da weder der Angeklagte noch ein weiterer Beteiligter Revision eingelegt hat, ist das Urteil mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs insgesamt rechtskräftig.