An­for­de­run­gen an die straf­rich­ter­li­che Be­weis­wür­di­gung bei DNA

Fin­det die Po­li­zei nach einem Über­fall auf einen Geld­trans­por­ter DNA-Par­ti­kel von frem­den Per­so­nen in einem Tat­fahr­zeug, bil­det das Erb­gut einen we­sent­li­chen Be­weis für die Tä­ter­schaft. Ohne einen ge­gen­tei­li­gen kon­kre­ten An­halts­punkt ist der An­ge­klag­te zu ver­ur­tei­len – ein Frei­spruch bei die­ser Be­weis­la­ge ver­stö­ßt dem Bun­des­ge­richts­hof zu­fol­ge gegen die Grund­sät­ze der frei­en Be­weis­wür­di­gung.

Wert­trans­por­ter über­fal­len

Die Staats­an­walt­schaft legte den bei­den An­ge­klag­ten zur Last, 2002 einen Geld­trans­por­ter mit Schuss­waf­fen über­fal­len und dabei 460.000 Euro er­beu­tet zu haben. Die Fahr­bahn war durch einen quer­ge­stell­ten LKW blo­ckiert und der Trans­por­ter dann von hin­ten von zwei Pkw ge­rammt wor­den. Alle Fahr­zeu­ge waren vor dem Un­fall ge­stoh­len wor­den. Nach der Tat wur­den DNA-Par­ti­kel von den An­ge­klag­ten in zwei ver­wen­de­ten Autos ge­fun­den. Das Land­ge­richt Gie­ßen sprach beide mut­ma­ß­li­chen Täter frei: Es hielt die Spu­ren­la­ge für "pro­ble­ma­tisch", weil das "Ramm­fahr­zeug" ers­tens schon zwei Wo­chen vor dem Raub ge­stoh­len wor­den und zwei­tens be­reits zehn Jahre alt war. Die Rich­ter hiel­ten es nicht für si­cher, dass die An­ge­klag­ten ihre DNA bei dem Über­fall im Wagen hin­ter­las­sen hat­ten. Die Staats­an­walt­schaft ging gegen die Frei­sprü­che vor – ihre Re­vi­si­on vor dem Bun­des­ge­richts­hof war er­folg­reich.

Be­weis­wür­di­gung feh­ler­haft

Die An­nah­me, die An­ge­klag­ten hät­ten die Fahr­zeu­ge nach dem Dieb­stahl ge­nutzt, seien aber nicht in den Über­fall in­vol­viert ge­we­sen, hält der Bun­des­ge­richts­hof für rein spe­ku­la­tiv. Seien keine aus­rei­chen­den An­halts­punk­te für eine sol­che "Zwi­schen­nut­zung" des Autos vor­han­den, könne das Ge­richt diese Ver­mu­tung nicht ein­fach als Tat­sa­che zu­grun­de legen. Die Rich­ter am Land­ge­richt haben dem 2. Straf­se­nat zu­fol­ge über­spann­te An­for­de­run­gen an die zur Ver­ur­tei­lung er­for­der­li­che Ge­wiss­heit ge­stellt. Die Be­weis­wür­di­gung sei des­halb rechts­feh­ler­haft. Hinzu komme, dass das Ur­teil einen an­ony­men Hin­weis, der die An­ge­klag­ten ein­deu­tig als Täter be­nannt habe, nicht in die Wür­di­gung mit­auf­ge­nom­men habe – damit war die Be­weis­wür­di­gung laut den Karls­ru­her Rich­tern auch noch lü­cken­haft. Ge­wür­digt wer­den müs­sen hätte auch die Aus­sa­ge eines An­ge­klag­ten bei sei­ner Fest­nah­me: Er habe nicht ge­glaubt, dass ihn seine Ver­gan­gen­heit ein­ho­len werde. Der BGH hob das Ur­teil daher auf und ver­wies es an eine an­de­re Straf­kam­mer zu­rück.

BGH, Urteil vom 26.08.2020 - 2 StR 587/19

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2021.

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