Anforderungen an Antrag auf Abschiebungshaft

Beantragt eine Abschiebungsbehörde für eine betroffene Person die Haft zur Sicherung der Abschiebung, muss sie diesen Antrag ordentlich begründen: Der Bundesgerichtshof gab der Rechtsbeschwerde einer Iranerin statt, weil der Haftantrag nicht angab, innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen nach Teheran üblicherweise möglich waren, von welchen Voraussetzungen dies abhing und ob diese Voraussetzungen hier vorlagen. Der Antrag sei deshalb bereits unzulässig gewesen.

Pilot verweigerte die Mitnahme nach Selbstverletzung

Eine iranische Staatsbürgerin reiste 2011 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Ihr Antrag wurde abgelehnt und im Februar 2019 wurde sie zur Flugabschiebung abgeholt. Wegen einer auf der Anfahrt selbst zugefügten Schnittverletzung verweigerte der Pilot ihre Beförderung und das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) beantragte Abschiebungshaft bis zu sechs Wochen für die Frau. Das Amt erläuterte das Prozedere bis zur nächsten Abschiebung ausführlich – unter anderem würde die zuständige Polizeiinspektion infolge eines Rückstaus von 900 Anträgen zurzeit Monate benötigen, den aktuellen Antrag zu bearbeiten. Ihre Sicherheitsbegleitung könne jedoch innerhalb von sechs Wochen organisiert werden. Das Amtsgericht Hof gab dem Haftantrag statt, das Landgericht Hof wehrte ihre Haftbeschwerde ab. Die Iranerin erhob Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof – nunmehr mit Erfolg.

Begründung ist unschlüssig

Der Haftantrag war dem BGH zufolge schon unzulässig, weil die Behörde ihn nicht ausreichend begründet hatte. Sie hätte konkret angeben müssen, innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen nach Teheran üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Wenn aber schon die erste Station – die zuständige Polizeiinspektion – schon Monate benötige, um einen Antrag zu bearbeiten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung der Frau innerhalb der (beantragten) sechs Wochen durchgeführt werden würde. Vielmehr lasse diese Schilderung offen, wann nun ihre Abschiebung erfolgen könne. Die pünktliche Organisation des Sicherheitspersonals lasse keinerlei Rückschluss auf den Termin der Rückführung zu.

BGH, Beschluss vom 22.02.2022 - XIII ZB 124/19

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2022.