Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwies das Verfahren daher an eine andere Kammer des Landgerichts Trier zurück (Beschluss vom 13.09.2023 – 4 StR 40/23), lediglich die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen haben Bestand. Durch die Prüfung und Beurteilung der Schuldfähigkeit sei der Mann beschwert, weil die erheblich verminderte Schuldfähigkeit und die darauf fußende Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB darauf fußten. Die Beurteilung bewertete der BGH als "durchgreifend rechtsfehlerhaft".
Das LG hatte den Angeklagten wegen mehrfachen Mordes und versuchten Mordes sowie weiterer Delikte zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hatte es die besondere Schwere der Schuld festgestellt, die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein des Angeklagten eingezogen, eine lebenslange Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestimmt sowie das zur Tatbegehung verwendete Kraftfahrzeug eingezogen (Urteil vom 16.08.2022 – 1 Ks 8032 Js 35057/2).
Nach den Feststellungen des LG fuhr der infolge einer paranoiden Schizophrenie an Wahnvorstellungen leidende Angeklagte am 01.12.2020 zur Mittagszeit sehr schnell über 850 Meter durch die belebte Trierer Fußgängerzone. Dabei habe er beabsichtigt, möglichst viele Menschen zu töten oder zumindest erheblich zu verletzen. Er habe das Tatfahrzeug gezielt auf verschiedene Personen und Personengruppen zugesteuert.
Der BGH gab den LG-Richtern über mehrere Seiten im Urteil Hinweise auf den Weg, was im neuen Verfahren anders laufen sollte, damit "in subjektiver Hinsicht widerspruchsfreie Feststellungen" getroffen und auch ausreichend begründet werden.