Marketplace-Verkäuferin klagt wegen Rückbuchung gegen Käuferin
Die Beklagte hatte über Amazon Marketplace bei der Klägerin, einer Marketplace-Verkäuferin, einen Kaminofen für gut 1.300 Euro gekauft. Für diesen Kaufvertrag galt Amazons "A-bis-z-Garantie“. Die Beklagte hatte den Ofen zunächst installiert und das Geld an Amazon überwiesen. Dort wurde der Betrag dem Amazon-Konto der Verkäuferin gutgeschrieben. Die Beklagte nahm in der Folge wegen angeblicher Mängel die Garantie in Anspruch. Amazon buchte das Geld vom Konto der Verkäuferin wieder ab und überwies es zurück an die Beklagte. Daraufhin verklagte die Marketplace-Verkäuferin die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für den Ofen. In erster Instanz war sie erfolgreich.
LG: Nach Annahme des Garantiefalls keine kaufvertraglichen Erfüllungsansprüche mehr
Auf Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage dann ab. Es vertrat die Ansicht, dass mit der Annahme des Garantiefalls durch Amazon für beide Kaufvertragsparteien verbindlich entschieden sei, dass Erfüllungsansprüche nicht mehr bestünden. Soweit sich die Marketplace-Verkäuferin die Annahme eines Garantiefalls moniert, könne sie nur Amazon in Anspruch nehmen, nicht aber die Beklagte. Die Marketplace-Verkäuferin legte gegen das LG-Urteil Revision ein.
BGH: Konkludente Vereinbarung der Forderungswiederbegründung bei Garantie-Gewährung
Der BGH hat das LG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Durch die Gutschrift des Betrags auf dem Amazon-Konto der Marketplace-Verkäuferin sei der Kaufpreisanspruch zwar erloschen. Mit dem Vertragsschluss über Amazon Marketplace hätten die Parteien aber konkludent vereinbart, dass die erloschene Kaufpreisforderung für den Fall wiederbegründet werde, dass das Amazon-Konto der Marketplace-Verkäuferin nach einem erfolgreichen "A-bis-z-Garantieantrag“ der Beklagten rückbelastet wird. Ob die Voraussetzungen der Garantie tatsächlich vorgelegen hätten, spiele dabei keine Rolle.
Bindungswirkung würde Käufer unangemessen begünstigen
Eine Bindungswirkung der Entscheidung Amazons über den Garantieantrag lasse sich weder den AGB-Bestimmungen über die "A-bis-z-Garantie“ noch sonstigen Umständen entnehmen. Eine solche wäre auch nicht interessengerecht. Denn der Käufer würde dadurch unangemessen begünstigt, da er den Marketplace-Verkäufer nach einem erfolglosen Garantieantrag verklagen könnte, der Verkäufer umgekehrt aber gehindert wäre, den Kaufpreis einzuklagen, wenn Amazon den Betrag zurückgebucht hat. Der Käufer könne eine Bindungswirkung auch nicht erwarten. Denn der von Amazon im Rahmen des Garantieantrags angewandte Prüfungsmaßstab bleibe unklar. Auch sei nicht geregelt, dass und wie der Käufer nachweisen müsse, dass die Garantievoraussetzungen vorliegen. Der Verkäufer habe zudem keine hinreichende Möglichkeit, sich gegen die Garantie-Entscheidung zu wehren und eine Rückbuchung zu verhindern. Eine interessengerechte Lösung des Streits könne so offensichtlich nicht erreicht werden.
Garantie bietet Käufer auch ohne Bindungswirkung Vorteile
Laut BGH verliert die "A-bis-z-Garantie" trotzdem nicht ihren Nutzen. Dem Käufer verblieben beträchtliche Vorteile eines erfolgreichen Garantieantrags. Er bekomme fürs Erste sein Geld zurück, ohne klagen zu müssen. Die Prozessführungslast liege durch die Rückbuchung beim Verkäufer.
Aktuelle AGB belegen: Keine Bindung des Marketplace-Verkäufers
Der BGH weist abschließend darauf hin, dass die aktuellen AGB von Amazon, die hier nicht anwendbar gewesen seien, belegten, dass die Entscheidung über den Garantieantrag keine Bindungswirkung für den Verkäufer habe. Ihnen sei zu entnehmen, dass die Wahrnehmung der Garantie keine Auswirkungen auf den Kaufvertrag haben solle.