Alleingang von Bandenmitgliedern

Begehen zwei von drei Mitgliedern einer Diebstahlsbande eine Straftat, die nicht von der Bandenabrede gedeckt ist, sondern allein den beiden Tätern zuzurechnen ist, liegt kein Bandendiebstahl vor. Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt, dass klar zu differenzieren ist, wenn die Täter ihren Alleingang vor dem Dritten im Bunde geheim halten und er auch nicht an der Beute beteiligt wird.

Tresore bei Burger King geplündert

Drei Männer schlossen sich 2019 zusammen, kauften Werkzeug – darunter auch Hydraulik-Spreizer – und brachen unter anderem in Burger King-Filialen ein, um dort die Kassen und Tresore auszuräumen. Sie erbeuteten damit rund 160.000 Euro. Eines der Mitglieder baldowerte die späteren Tatorte aus, einer brach ein und einer "stand Schmiere". Der Späher, der auch das Spezialwerkzeug angeschafft hatte und dieses verwahrte, erhielt dabei einen größeren Anteil der Beute. Nach den Feststellungen des Landgerichts Potsdam begingen aber die zwei anderen Männer 10 von insgesamt 21 Taten ohne Beteiligung des Dritten. Sie selbst bestätigten, dass sie diese Taten vor ihrem Kompagnon geheim gehalten hatten. Das Landgericht verurteilte alle wegen Bandendiebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen viereinhalb und sechs Jahren und drei Monaten. Zwei der Angeklagten wehrten sich vor dem Bundesgerichtshof – teilweise mit Erfolg.

Tat von zwei Mitgliedern eine Bandentat?

Grundsätzlich könne auch eine Tat, die nur von zwei Bandenmitgliedern begangen wird, eine Tat der Bande sein, so der BGH. Voraussetzung dafür ist aber laut dem 6. Strafsenat, dass die Einzeltat "Ausfluss der Bandenabrede" ist und nicht ausschließlich im eigenen Interesse derjenigen begangen wird, die tatsächlich beteiligt sind. Wenn der Dritte nichts von der Tat wusste, weil sie laut Einlassung aller Angeklagten vor ihm geheim gehalten wurde und er demzufolge auch nicht an der Beute beteiligt wurde, seien diese Taten nicht als Bandendiebstahl zu bewerten. Der BGH forderte aber noch weitere Aufklärung, allein die Einlassung der Täter genügte ihm nicht. Es sei fraglich, ob zum Beispiel die Hydraulik-Spreizer benutzt worden waren und wenn ja, wie dies vor dem Unbeteiligten geheim gehalten werden konnte? Die Sache wurde deshalb und wegen eines Rechenfehlers bei der Berechnung der Einziehungssumme an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 08.12.2022 - 6 StR 68/22

Redaktion beck-aktuell, 8. Dezember 2022.