Akteneinsichtsrecht nach Verfahrenserledigung

Ein Beschluss, der Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gestattet, wird gegenstandslos, wenn sich das Verfahren vor Eintritt der Rechtskraft durch Klagerücknahme in der Hauptsache erledigt. Ungeklärt bleibt damit laut Bundesgerichtshof, ob die gegen des Willen eines anderen Beteiligten ergangene Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden konnte. Diese Frage müsse im Rahmen einer reinen Kostenentscheidung nicht geklärt werden.

Streithelferin will Einblick in ungeschwärzte Fassung

Eine Patentinhaberin verklagte eine Konkurrentin wegen Patentverletzung auf Unterlassung. Sie beantragte, der Streithelferin der Kontrahentin nur eine mit Schwärzungen versehene Fassung eines Schriftsatzes zu überlassen. Das LG Mannheim gewährte der Nebenintervenientin auf ihren Antrag hin Einsicht in das ungeschwärzte Dokument nebst allen Anlagen, die Durchführung sei aber bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgeschoben. Das OLG Karlsruhe verwarf die Beschwerde der Inhaberin als unzulässig. Dagegen legte diese zunächst Rechtsbeschwerde ein. Nachdem der Ausgangsrechtsstreit durch Klagerücknahme beendet wurde, beantragte sie festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts seine Grundlage verloren habe. Auf richterlichen Hinweis, dass dies als Erledigungserklärung auszulegen sein könnte, stimmte auch die Streithelferin dieser Erklärung zu. Der BGH hob die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander auf.

Fehlende Rechtsmittelbeschwer

Dem X. Zivilsenat zufolge steht der Streithelferin nach Erledigung des Rechtsstreits kein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO zu. Dass das Landgericht eine Einsichtnahme auch auf  Grundlage von § 299 Abs. 2 ZPO, also für nicht am Rechtsstreit beteiligte Personen, gestattet habe, lasse sich dem Beschluss nicht entnehmen. Er sei deshalb auf die Gewährung von Einsicht während des anhängigen Rechtsstreits beschränkt. Nachdem sich der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage erledigt habe, sei der Beschluss gegenstandslos geworden. Aus Sicht der obersten Zivilrichter fehlt es damit - unabhängig von den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - jedenfalls an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer. Die Frage, ob die Entscheidung eines Gerichts, einem nach § 299 Abs. 1 ZPO Berechtigten gegen den Willen eines anderen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht zu gewähren, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei, müsse der BGH in einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht entscheiden. Grundsätzliche Rechtsfragen seien hier nicht zu klären, was zur Kostenaufhebung führte.

BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - X ZB 14/20

Redaktion beck-aktuell, 9. November 2021.