Klage gegen Beschränkung zulässiger Endgeräte in AGB
Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen verwendet in seinen AGB für Mobilfunkverträge mit Internetnutzung folgende Bestimmung: "Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht zum Beispiel in stationären LTE-Routern)." Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden.
Verstoß gegen unionsrechtlich festgelegte Endgerätefreiheit
Hiermit hatte der Kläger durch alle Instanzen hinweg Erfolg. Die beanstandete AGB-Klausel verstoße gegen die in zwei EU-Verordnungen normierte Endgerätewahlfreiheit und sei daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, so zuletzt der BGH . So bestimme die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet in ihrem Art. 3 Abs. 1, dass Endnutzer eines Internetzugangsdienstes das Recht haben, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richtet sich laut BGH nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt.
Endgerätewahlfreiheit nicht abdingbar
Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit sei der Internetzugangsdienst und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet. Bei der Nutzung dieses Zugangs könne der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen. Die Endgerätewahlfreiheit könne auch nicht wirksam abbedungen werden. Eine Regelung im Sinne der von der Beklagten verwendeten Klausel, die die Nutzung bestimmter Endgeräte ausschließt, obwohl sie technisch zur Herstellung einer Internetverbindung über das Mobilfunknetz geeignet sind, sei daher unwirksam.