Der 2020 vom sächsischen Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestufte AfD-Politiker Maier, der einst als Richter am Landgericht Dresden tätig war, hatte sein Bundestagsmandat 2021 verloren und wollte in den Richterdienst zurück. Das Justizministerium hatte dem Wunsch zunächst entsprochen und ihm einen Job an einem sächsischen Amtsgericht zugewiesen, stellte allerdings sehr schnell einen Antrag, den AfD-Mann in den Ruhestand zu versetzen.
Das Leipziger Dienstgericht erklärte im vergangenen Dezember die Versetzung des 61-Jährigen für zulässig und begründete das mit rassistischen und abwertenden Äußerungen - unter anderem auch in sozialen Medien (Urt. v. 01.12.2022 - 66 DG 2/22) . Maier habe etwa in sozialen Medien einen Sohn Boris Beckers rassistisch beleidigt und in öffentlichen Reden von der “Herstellung von Mischvölkern“ gesprochen.
Die von Maier dagegen eingelegte Revision ist nun erfolglos geblieben. Die Entscheidung fiel am Donnerstag schnell, nach der mündlichen Verhandlung am Morgen beraumte das Dienstgericht des Bundes noch am Nachmittag den Verkündungstermin an. Und stellte dabei gleich "wesentliche Rechtsgrundsätze" dazu auf, unter welchen Voraussetzungen die politische Betätigung von Richterinnen und Richtern ihre "Versetzung im Interesse der Rechtspflege" gemäß § 31 DRiG rechtfertigen kann (BGH, Urt. v. 05.10.2023 - RiZ (R) 1/23).
Keine herausgehobene Stellung bei Gruppierung, die Verfassungsstaat ablehnt
Die Norm verlangt eine "schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege", um Richterinnen oder Richter in ein anderes Amt, den einstweiligen oder, als schärfste Maßnahme, in den endgültigen Ruhestand zu versetzen. Laut dem Dienstgericht des Bundes kommt eine solche Versetzung grundsätzlich in Betracht, wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das gilt, betont der BGH, nicht nur für die Berufung in das Richterverhältnis, sondern ist dauernde Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes, das Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur unabdingbaren Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts mache.
Tatsachen, die eine Versetzung nach § 31 DRiG rechtfertigen, sieht das Dienstgericht demnach bei einer politischen Betätigung von Richtern, wenn diese sich in herausgehobener Stellung bei einer politischen Gruppierung betätigen, die Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt. Eine Versetzung sei auch gerechtfertigt, wenn ein Richter durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er werde aus politischen Gründen sein künftiges dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten.
Nach diesen Maßstäben habe das Dienstgericht in Leipzig den 61-Jährigen zu Recht in den Ruhestand versetzt. Zu Recht seien die Richterinnen und Richter in Sachsen von einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege ausgegangen, wie sie § 31 DRiG verlangt, so das Dienstgericht des Bundes. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person und die Amtsführung Maiers sei so beschädigt, dass es einen großen Schaden für das Ansehen der Rechtspflege anrichten könnte, wenn er Richter bliebe.
Auch wegen Äußerungen aus der Zeit, in der er kein Richter war
Seine Eigenschaft als Obmann für Sachsen im sogenannten - zwischenzeitlich angeblich aufgelösten - Flügel der AfD, Äußerungen auf mehreren Parteiveranstaltungen und über einen amtlichen Twitter-Account durfte das Leipziger Dienstgericht dabei berücksichtigen, begründet der BGH. Und zwar auch diejenigen, die Maier getätigt hatte, während er Mitglied des Bundestags war, also formal betrachtet gerade nicht Richter, weil die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhten, während er im Bundestag saß.
Damit war die sächsische Justiz mit ihrem Versuch, dem AfD-Politiker den Weg zurück in die Justiz zu verwehren, auf ganzer Linie erfolgreich. Das Dienstgericht des Bundes hat nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung des Landes vollumfänglich gestützt. Das war nicht selbstverständlich, es gibt kaum Präzedenzfälle, in denen Richter auf der Grundlage der wenig präzisen Formulierungen des § 31 DRiG ihres Amts enthoben wurden. Das Dienstgericht des Bundes wurde nach eigenen Angaben erst einmal mit einer Klage gegen eine solche Amtsenthebung befasst, politische Hintergründe habe das Verfahren im Jahr 1995 aber nicht gehabt.
Der juristische Streit zwischen Maier und dem Land ist damit noch längst nicht beendet. Der sächsische Verfassungsschutz stuft Maier seit 2020 als rechtsextrem ein. Dagegen klagt der 61-Jährige in einem separaten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden. Außerdem läuft derzeit eine Disziplinarklage gegen ihn. Darin geht es um die Entfernung Maiers aus dem Staatsdienst - würde er auch dort unterliegen, verlöre er auch seine richterlichen Bezüge.