Eine Hausratsversicherung sollte für den Schaden aus einem behaupteten Einbruchsdiebstahl aufkommen. Ein solcher ist nach den Bedingungen der Versicherung u. a. gegeben, wenn der Dieb in ein Gebäude einbricht oder einsteigt. Der Erbe des Versicherungsnehmers behauptete, die Täter seien durch ein Fenster im Erdgeschoss eingebrochen, dass sie aufgehebelt hätten. Zuvor seien sie bei dem Versuch gescheitert, ein anderes Fenster aufzuhebeln. Im Obergeschoss hätten sie einen Tresor gestohlen.
Laut OLG, bei dem die Klage des Erben wie zuvor beim LG scheiterte, passt die Spurenlage aber nicht zu einem Einbruchsdiebstahl, wie ihn der Erbe behaupte. Der Sachverständige habe das geschlossene Einstiegsfenster nur mit erheblicher Gewalt aufbrechen können und dabei weit stärkere Einbruchsspuren verursacht, als sie durch den behaupteten Einbruch entstanden seien. Die Hebelspuren am anderen Fenster passten nicht zur Kippstellung, in der es die Polizei vorgefunden habe. Das OLG sah deshalb das äußere Bild des behaupteten Einbruchsdiebstahls nicht bewiesen. Ein alternatives Einsteigen durch ein angelehntes Fenster spielte für das OLG keine Rolle, weil dieser Sachverhalt nicht Klagegenstand sei. Zudem leuchteten dem OLG bei einem solchen Szenario die gefundenen Aufbruchsspuren nicht ein.
Kein stimmiges, widerspruchsfreies Spurenbild erforderlich
Auf die Revision des Erben hat der BGH die Sache nun zurückverwiesen (Urteil vom 17.04.2024 - IV ZR 91/23). Das OLG habe die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls überspannt. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachten, gehört laut BGH zwar auch, dass Einbruchspuren vorhanden sind. Die Spuren müssten aber nicht in sich stimmig sein, sie müssten nicht zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssten sich nicht alle Einbruchsspuren finden, die typischerweise auftreten.
Das OLG setze in seiner Begründung jedoch für den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls ein widerspruchsfreies, stimmiges Spurenbild sowie einen typischen Tatablauf voraus und lege somit einen falschen Maßstab an. Der BGH merkt allerdings an, dass die unklare Spurenlage noch bedeutsam werden könnte. Denn gelinge dem Erben der Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls, sei es am Versicherer zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht wurde. Und auch für den Versicherer gibt es nach der BGH-Rechtsprechung Beweiserleichterungen.
Der BGH weist schließlich noch darauf hin, dass für den Erben der Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls durch Einsteigen in Betracht komme, wenn er das äußere Bild eines Einbrechens nicht nachweisen könne. Ein solcher lasse sich nicht deshalb verneinen, weil es sich um einen anderen Sachverhalt handele. Denn eine Partei mache sich die ihr günstigen Umstände aus einer Beweisaufnahme regelmäßig, zumindest hilfsweise, zu eigen. Daher könne sich der Erbe angesichts der Feststellungen des Sachverständigen hilfsweise auf ein Eindringen in das Haus durch ein unverschlossenes Fenster berufen haben. Den Einwand des OLG, in diesem Szenario leuchteten die Aufbruchsspuren nicht ein, hält der BGH wieder entgegen, dass die Spuren nicht stimmig sein müssten.