Verwitweter Ex-Mann will gesamten Versorgungsausgleich rückgängig machen
Ein Witwer begehrte die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Die im Februar 1967 geschlossene Ehe des Mannes mit seiner Ehefrau wurde im Juli 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (Februar 1967 bis September 1984) hatte der Antragsteller mehrere Rentenanwartschaften (BfA, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund: monatlich 898 Euro, VBL: monatlich 292 Euro) erworben, während die frühere Ehefrau keine Versorgungsanrechte erlangt hatte. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Splittings bzw. Quasi-Splittings durch, indem es zulasten des Anrechts des Manns ein Anrecht der Ex-Frau in der gesetzlichen Rentenversicherung von 449 DM bzw. 27 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründete. Die Frau verstarb im Juni 2016 und wurde von den gemeinsamen Kindern beerbt.
Vorinstanzen uneinig
Drei Jahre später beantragte der Witwer eine Abänderung des Versorgungsausgleichs. Er berief sich auf eine wesentliche Änderung des Werts der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Geschiedenen und erstrebte eine Rückgängigmachung. Während der Antrag beim AG Marburg/Lahn durchging und zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führte, scheiterte er beim OLG Frankfurt a. M. (Kassel) an § 225 Abs. 5 FamFG. Die im Verfahren ermittelten Werte zeigten, dass diese sich in einer Gesamtbetrachtung bei einer Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden nicht zugunsten des Antragstellers auswirken würden. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg.
Hypothetisches Gesamtergebnis ist entscheidend
Dem XII. Zivilsenat zufolge hat das OLG zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller der Einstieg in die Totalrevision wegen § 225 Abs. 5 FamFG versagt war. Dessen Beurteilung, wonach eine Totalrevision nicht zu einer Verbesserung der Versorgungslage des Antragstellers geführt hätte, treffe im Ergebnis zu. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hätte eine hypothetische Totalrevision unter Lebenden ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG für den Antragsteller zwar zu einem Zuwachs von 59 Euro bei der gesetzlichen Rente geführt. Dem hätte aber gegenübergestanden, dass seine VBL-Rente nicht mehr (nur) um 28 Euro, sondern um - mindestens - 100 Euro (fiktiv) gekürzt worden wäre. Als überlebender, ausgleichspflichtiger Ehegatte könne er sich insoweit nicht auf eine (jedoch zwingend erforderliche) ihn begünstigende Wertänderung stützen.