BGH ändert Rechtsprechung zu "Recht auf Vergessenwerden"
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Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren gegen Google zum "Recht auf Vergessenwerden" entschieden. Er propagiert nun in Änderung seiner Rechtsprechung eine gleichberechtigte Abwägung der widerstreitenden Grundrechte. Daraus folge aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. Einige Fragen soll der EuGH klären.

Geschäftsführer finanziell ruinierten Verbandes will "vergessen werden"

Der Kläger im Verfahren VI ZR 405/18 war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies der Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf. Kurz zuvor hatte sich der Kläger krankgemeldet. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste anzuzeigen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

BGH: Umfassende Grundrechtsabwägung erforderlich

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergebe sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, so der letztinstanzlich entscheidende BGH. Der Auslistungsanspruch erfordere nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2020, 314 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung. Diese sei auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen.

BGH gibt mit "gleichberechtigter Abwägung" bisherige Rechtsprechung auf

Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gelte keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen. Vielmehr seien die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt laut BGH aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DS-GVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (GRUR 2018, 642) hält der Senat insoweit nicht fest.

Hier: Grundrechte des Klägers müssen zurückstehen

Nach diesen Grundsätzen hätten die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs hier hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, so der BGH. Dabei komme der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte zu.

Nationales deutsches Recht nicht anwendbar

Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung könne der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen.

Zweiter Fall: Kritische Berichte über Anlagemodelle von Gesellschaften

Der Kläger im Verfahren VI ZR 476/18 ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleitungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin ist seine Lebensgefährtin und war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, "durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen", erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert.

Betroffene machen gegenüber Google Erpressung durch Website-Betreiberin geltend

Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, unter anderem mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sogenanntes Schutzgeld die Berichte zu löschen beziehungsweise die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als "thumbnails" anzuzeigen. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.

BGH ruft EuGH an: Wahrheit streitgegenständlicher Tatsachenbehauptungen vorläufig zu klären?

Der BGH hat dieses Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die erste Frage behandelt den Fall, in dem der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene verneint, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt. Der BGH möchte wissen, ob es hier zulässig ist, bei der im Rahmen der Prüfung des Auslistungsbegehrens des Betroffenen gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise – zum Beispiel durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte.

Bei Anzeige von Thumbnails Kontext ursprünglicher Veröffentlichung des Dritten zu berücksichtigen?

Die zweite Frage des BGH betrifft den Fall eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder ("thumbnails") zeigt. Der BGH will wissen, ob im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL/Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen ist, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird.

BGH, Entscheidung vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18

Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2020.