Adoption: Ersetzung der Einwilligung des Vaters
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Eine Dauerpflege, so der BGH, ist jedenfalls dann kein Ersatz für eine Adoption, wenn die leiblichen Eltern dauerhaft nicht für die Sorge in Betracht kommen. Das Kind muss auch dann zur Adoption angehört werden, wenn es erst dadurch von seinen leiblichen Eltern erfährt. 

In dem Verfahren geht es um die Ersetzung der Einwilligung eines drogensüchtigen und unverheirateten Vaters türkischer Abstammung in die Adoption seines heute sechsjährigen Kindes. Dieses kam als Frühchen mit Entzugserscheinungen auf die Welt. Der Aufenthalt der bei Geburt drogenabhängigen kasachischen Mutter war unbekannt, sodass einige Wochen nach der Geburt schließlich eine Amtsvormundschaft für das Kind eingerichtet wurde. Zum Zeitpunkt der Geburt befand sich der mehrfach straffällig gewordene Kindsvater, dessen Vaterschaft erst 2019 rechtskräftig festgestellt werden konnte, in Haft. Kaum vier Monate alt, wurde das Kind in Adoptionspflege gegeben. Seitdem lebt es bei seinen Pflegeeltern. Sein leiblicher Vater, der sich seit Juni 2019 in suchttherapeutischer Behandlung befindet und dessen Maßregelvollzug bis September 2022 angesetzt ist, drängte in der Folgezeit vergeblich auf die Gewährung von Umgangs- und Auskunftsrechten. Im Juli 2020 beantragte der Amtsvormund die Ersetzung von dessen Einwilligung in die Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern.

Das OLG Hamburg, das eine Ersetzung der Einwilligung – anders als das dortige Familiengericht – ablehnte, hörte das Kind nicht zur Adoption an: Dieses wisse nicht, dass es einen leiblichen Vater habe. Eine hinreichend behutsame Vermittlung dieser Nachricht sei nicht sicherzustellen. Durch die Anhörung des Kindes seien daher Nachteile für seine Entwicklung zu befürchten. Die vom Vormund eingelegte Rechtsbeschwerde des Kindes hatte Erfolg.

Dem BGH zufolge gab es keinen Grund, auf die Anhörung des Kindes zu verzichten (Beschluss vom 06.12.2023 – XII ZB 485/21). Sie sei insbesondere mit Rücksicht auf dessen Alter durchführbar. In Fortführung der Rechtsprechung bekräftigte der XII. Zivilsenat, dass eine gerichtliche Anhörung auch in einer Adoptionssache nicht deswegen unterbleiben dürfe, weil das Kind nicht darüber informiert sei, dass es von seinen sozialen Eltern abweichende (leibliche) Eltern habe. Enthalte man dem Kind die Kenntnis um seine Abstammung vor, stufe man es zum "bloßen Verfahrensobjekt" herab.

BGH: Dauerpflege kein Ersatz für Adoption

Der Frage, ob der Vater – abgesehen von einem von der Adoption losgelöst möglichen persönlichen Kontakt mit dem Kind – voraussichtlich auf Dauer nicht für eine Übertragung des Sorgerechts in Betracht kommt, sei das OLG bislang nicht nachgegangen, monierte der BGH. Es spreche für eine Ersetzung der Einwilligung, falls dies der Fall sein sollte. Eine Dauerpflege sei bei Ausfall der Eltern jedenfalls kein Ersatz für eine Adoption. Die Möglichkeit einer Dauerverbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB könne das durch eine Adoption rechtlich verfestigte und dauerhafte Eltern-Kind-Verhältnis dann nicht ersetzen. 

BGH, Beschluss vom 06.12.2023 - XII ZB 485/21

Redaktion beck-aktuell, ns, 24. Januar 2024.