Mann will Kinder seiner Lebensgefährtin adoptieren
Die beiden nicht miteinander verheirateten Antragsteller begehren die Adoption der minderjährigen Kinder J. und G. durch den Antragsteller mit der Maßgabe, dass diese die Stellung gemeinschaftlicher Kinder der beiden Antragsteller erlangen. Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter der Anzunehmenden, deren leiblicher Vater 2006 verstorben ist. Der Antragsteller lebt seit 2007 mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller war erfolglos geblieben.
Stiefkindadoption nur für Ehegatten und Lebenspartner geregelt
Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner habe der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb könne eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB nur allein annehmen, sodass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt. Diese eindeutigen Regelungen ließen keine andere Auslegung zu.
Adoptionsregelungen greifen weder in Elternrecht noch in Familiengrundrecht ein
Der BGH erachtet die entsprechenden Regelungen nicht für verfassungswidrig. Auf das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil er lediglich sozialer, nicht aber rechtlicher beziehungsweise leiblicher Elternteil sei. Das Familiengrundrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil dieses keinen Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption umfasse. Auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die zu vergleichenden Sachverhalte (nicht verheiratete Lebensgefährten einerseits und Ehegatten oder Lebenspartner andererseits) unterschiedlich behandeln dürfe. Der von ihm erstrebte Zweck, den anzunehmenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, sei legitim. Wenn der Gesetzgeber hierfür maßgeblich auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft in Form einer Ehe beziehungsweise einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abstelle, liege das noch in seinem gesetzgeberischen Ermessen.
Auch durch EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt
Die hier im Streit stehenden Adoptionsregelungen verletzten die Antragsteller auch nicht in ihrem von Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens, so der BGH weiter. Zwar erlaube das im Jahr 2008 geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen den Vertragstaaten, die Adoption eines Kindes unter anderem durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts zuzulassen, wenn diese "in einer stabilen Beziehung" leben. Dabei handele es sich jedoch lediglich um eine Öffnungsklausel, nicht aber bereits um eine (bindende) Wertentscheidung. Ebenso wenig fordere der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, es nicht verheirateten Lebensgefährten zu ermöglichen, durch Adoption die Stellung gemeinschaftlicher Eltern minderjähriger Kinder zu erlangen. Vielmehr habe der Gerichtshof bei der Adoption Minderjähriger den Abbruch der Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern im Grundsatz anerkannt. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK habe er dagegen nur für den Ausnahmefall der Adoption eines volljährigen, aber behinderten Kindes durch den Lebensgefährten der Mutter mit Erlöschen der verwandtschaftlichen Beziehungen zur Mutter festgestellt. Demgegenüber gehe es bei dem vom BGH zu entscheidenden Fall um minderjährige Kinder, für die der deutsche Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls eine Stiefkindadoption weiterhin an eine besonders gefestigte Beziehung der Annehmenden in Form einer Ehe oder Lebenspartnerschaft geknüpft habe. Schließlich lasse das deutsche Recht im Fall einer Volljährigenadoption gemäß § 1770 Abs. 2 BGB die verwandtschaftlichen Beziehungen des Angenommenen grundsätzlich unberührt.