Verwertungsverbot bei verbotenen Vernehmungsmethoden gilt absolut

Das Verbot der Verwertung von Aussagen, die unter Einsatz verbotener Mittel zustande gekommen sind, gilt absolut und auch zugunsten von Mitbeschuldigten. Eine ausnahmsweise Verwertung von Angaben über andere Beteiligte als Aufklärungshilfe hält der Bundesgerichtshof für nicht möglich. Auf Basis einer unverwertbaren Einlassung könne sich das Gericht kaum davon überzeugen, dass die Behauptungen zutreffend seien.

Fair Trial?

Ein Mann war wegen bandenmäßigen Drogenhandels in 54 Fällen vom Landgericht Flensburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Nicht verwertet hatten die Richter dabei eine Aussage im Ermittlungsverfahren. Hier hatte der Täter gerügt, dass sie unverwertbar sei, da verbotene Vernehmungsmethoden im Sinn von § 136a StPO zur Anwendung gekommen seien. Das Landgericht hatte aber laut darüber nachgedacht, ob man ihm mit Blick auf den Fair-Trial-Grundsatz nicht zumindest seine dort gemachten Angaben zu weiteren Tatbeteiligten als Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG gutschreiben müsse. Aufgrund der entgegenstehenden BGH-Rechtsprechung (NStZ 2008, 706), entschied sich das LG Flensburg aber nur zu einer Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung. Der Verurteilte rügte, dass der Wahrheitsgehalt seiner Darstellung nicht weiter aufgeklärt worden war. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Keine sichere Überzeugung durch unverwertbare Aussage

Der 5. Strafsenat lehnte eine Aufweichung des Verwertungsverbots für die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG ab. Dabei gebe es durchaus Literaturstimmen, die zugunsten des Täters für ein Abweichen von der strikten Regel plädierten. Die Besonderheiten der gesetzlichen Strafmilderung im Betäubungsmittelrecht stehen dem aus Sicht der Leipziger Richter hier aber entgegen: Das Gericht müsse überzeugt sein, dass die Aussage über die Tatbeteiligung Dritter zutreffend sei. Nur dann werde ein Aufklärungsbeitrag über das eigene Handeln hinaus geleistet. Wie ein Gericht unter teilweiser Verwertung einer unverwertbaren Aussage zur Überzeugung kommen könne, dass die Angaben zu weiteren Tätern zutreffend seien, erschließe sich nicht. Die Bundesrichter erinnerten zudem daran, dass das Verwertungsverbot genau auch diese Mitbeschuldigten schützt.

BGH, Beschluss vom 07.06.2022 - 5 StR 332/21

Redaktion beck-aktuell, 18. Juli 2022.