Abschleppfirma muss Pkw gegen Bezahlung der Rechnung herausgeben
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Eine Abschleppfirma muss ein bei ihr verwahrtes Fahrzeug herausrücken, wenn der Halter anbietet, die bisher angefallenen Kosten zu bezahlen. Das hat der BGH am Freitag entschieden – und damit eine Rechnung von knapp 5.000 Euro auf 75 Euro zurechtgestutzt.

Es ist schon ärgerlich genug, wenn das eigene Auto abgeschleppt wird. Noch ärgerlicher ist es freilich, wenn man dafür auch noch bezahlen soll. Besonders heftig traf es den Halter eines Volvo V70, der nicht nur für dessen Umsetzung, sondern auch für die Verwahrung aufkommen sollte: Happige (knapp) 5.000 Euro forderte das Unternehmen. Und dabei hatte nicht einmal der Mann selbst, sondern seine Schwester den Pkw unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestellt – trotz Parkverbotsschilds für den gesamten ­Innenhof.

Dessen Verwalterin beauftragte daraufhin eine Transportfirma, die das Fahrzeug im Streit um die Kosten nicht herausrücken wollte. Selbige betrugen 269 Euro fürs Wegbringen selbst, 45 Euro für den Einsatz eines Radrollers sowie 15 Euro pro Tag – und das für fast zehn Monate, die über den Streit um Herausgabe und Entlohnung ins Land gingen. Das betrachtete der Betroffene als Nötigung. Das LG Dresden fand das Begehren der Abräumfirma vollkommen gerechtfertigt, das dortige OLG sprach ihr hingegen nur magere 75 Euro für die ersten fünf Tage zu.

Rechnung von 5.000 Euro auf 75 Euro gekappt

Dem schloss sich nun am Freitag der Bundesgerichtshof an (BGH, Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22). Im Prinzip sind demnach die Ausgaben, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs anfallen, zwar durchaus zu bezahlen. Dies ergebe sich aus den Vorschriften zur berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA – § 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB), wenn es um die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Autos gehe. "Diese Kosten dienen noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs", schreiben die obersten Zivilrichter in einer Pressemitteilung. Der Grundstücksbesitzer nehme mit dem Abschleppen nämlich ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein müsse und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein dürfe. "Deshalb ist er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben."

Der Immobilieneigner ist dem Richterspruch zufolge allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Verletze er diese Pflicht, könne das zur Kürzung seines Anspruchs führen, sofern der Eigentümer des Wagens die Herausgabe deshalb erst mit Verzögerung verlangen kann. So war es hier aber gar nicht. Für den aktuellen Fall benennen die Karlsruher Richter stattdessen eine andere Schranke: Der Erstattungsanspruch sei zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. "Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen."

Kaperung des Autos als Druckmittel verboten

Sein Auto zurückverlangt hatte der Halter hier bereits nach fünf Tagen. Das Transportunternehmen hatte dieses aber knapp zehn Monate lang gekapert, um die Bezahlung der Abschlepprechnung zu erzwingen. Das ging dem V. Zivilsenat viel zu weit. "Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht", urteilte er zwar – dann nämlich, "wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen". Wenn aber der Abschleppunternehmer dennoch die Freigabe des Pkw nicht anbiete und sogar verweigere, gerate der Halter nicht in Annahmeverzug und müsse keine weiteren Standgebühren mehr entrichten.

BGH, Urteil vom 17.11.2023 - V ZR 192/22

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 17. November 2023.