Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag einer nigerianischen Staatsangehörigen abgelehnt hatte, sollte sie in ihre Heimat abgeschoben werden. Da sie beim ersten Abschiebungsversuch nicht in ihrer Unterkunft angetroffen werden konnte, wurde sie am 3.3.2022 von der Polizei vorläufig festgenommen. Die Ausländerbehörde beantragte noch am gleichen Tag beim Amtsgericht per Telefax Abschiebungshaft, die das Gericht bis längstens 15.4.2022 anordnete.
Die Afrikanerin reichte Beschwerde ein: Sie rügte ihre Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Hof (sechs Meter hohe Mauern und Stahlzäune, vergitterte Fenster, wenige Besuchszeiten, eigene Kleidung dürften die Gefangenen nicht tragen). Das LG Deggendorf ging – ohne dies weiter aufzuklären – davon aus, dass sie in der Abschiebeeinrichtung in Hof untergebracht war. Diese mangelnde Sachverhaltsaufklärung wirkte sich beim BGH zugunsten der Geflüchteten aus.
Der für Freiheitsentziehungssachen zuständige XIII. Zivilsenat des BGH stellte die Rechtswidrigkeit der Haft fest (Beschluss vom 5.12.2023 – XIII ZB 45/22). Die Richterinnen und Richter nutzten dabei die Gelegenheit, grundsätzliche Aussagen zur Form eines Haftantrags zu treffen: Dieser musste nicht als elektronisches Dokument an das AG übermittelt werden. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis folge weder aus § 417 FamFG, der die Anforderungen an einen zulässigen Haftantrag regelt, noch aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften der §§ 23, 25 FamFG. Seine Einreichung wie hier per Telefax reichte daher nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 14b Abs. 2 FamFG aus, so die Karlsruher Richterinnen und Richter.
Das LG habe aber seine Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) verletzt, indem es keine Feststellungen zu Ort und Art ihrer Unterbringung getroffen habe, kritisierte der BGH. Art. 16 RL 2008/115 (Rückführungsrichtlinie) fordere eine Inhaftierung von Abschiebehäftlingen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen.