Abänderung des Versorgungsausgleichs nur bei wesentlichen Wertänderungen

Ein Versorgungsausgleich kann grundsätzlich bei einer wesentlichen Wertänderung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung abgeändert werden. Laut Bundesgerichtshof dürfen reine Dynamisierungsverluste aber nicht zur Begründung einer wesentlichen Wertänderung herangezogen werden. Die Karlsruher Richter gaben zudem Hinweise für die Umrechnung in Altfällen, auch bei Einsatz der Barwertverordnung.

Neuer Versorgungsausgleich nach dem Tod der Ex-Frau

Ein geschiedener Witwer verlangte die Revision des Versorgungsausgleichs, nachdem seine frühere Ehefrau im Januar 2019 verstorben war. Die Ehe wurde im Oktober 1984 geschieden. 10 Jahre später änderte das Amtsgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ab. Berücksichtigt worden waren Anrechte aus der Ehezeit von August 1961 bis September 1983. Auf Seiten des pensionierten Polizeibeamten wurde eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von 1.679 DM angesetzt. Die Ex-Frau hatte eine Rentenanwartschaft von monatlich 405 DM erworben. Hinzu kam eine betriebliche Altersversorgung. Für den Ehezeitanteil dieser Versorgung konnte ein Jahresbetrag von 715 DM ermittelt und unter Anwendung der damaligen BarwertVO in einen volldynamischen monatlichen Rentenbetrag von 12 DM umgerechnet werden. Es ergab sich ein Zuwachs bei den Rentenanwartschaften von 631 DM auf dem Versicherungskonto der Geschiedenen. Der Antrag des Ehemanns scheiterte sowohl beim Amtsgericht Cham als auch beim OLG Nürnberg, weil die Wertänderungen der Anrechte im Hinblick auf die Wesentlichkeitsgrenzen des § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 3 FamFG unbeachtlich seien. Auch die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg.

Keine wesentliche Wertänderung

Dem XII. Zivilsenat zufolge hat das OLG den Antrag richtigerweise zurückgewiesen, da zunächst weder bei dem vom Antragsteller erworbenen Anrecht auf beamtenrechtliche Versorgung noch bei dem von der verstorbenen Ex-Frau erlangten Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung eine wesentliche Wertänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG vorliegen. Auch eine Abänderung wegen des in der Ausgangsentscheidung dynamisierten betrieblichen Anrechts der früheren Ehefrau komme nicht in Betracht, weil bei richtiger Umrechnung auch hier keine größeren Zuwächse bestünden. Insofern darf aus Sicht der Karlsruher Richter nicht dem aktuellen Ausgleichswert der dynamisierte Wert aus der Altberechnung gegenübergestellt werden. Für den Ausgleich von Dynamisierungsverlusten habe der Gesetzgeber mit § 51 Abs. 3 VersAusglG ein eigenes Verfahren geschaffen. Solche Verluste könnten aber keine wesentliche Änderung im System des § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG begründen.

BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - XII ZB 347/21

Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2022.