Eine non-binäre Person hatte die Deutsche Bahn verklagt, weil sie bei der Registrierung und Online-Buchung von Fahrkarten zwingend zwischen der Anrede "Herr" oder "Frau" wählen musste. Auch in Schreiben der Bahn wurde sie als "Herr/Frau" angesprochen. Sie verlangte Unterlassung und 5.000 Euro Entschädigung.
Das OLG Frankfurt a.M. hatte die Bahn 2022 zur Unterlassung und zur Zahlung einer Entschädigung von 1.000 Euro verurteilt. Anders als das LG, das nur einen Anspruch analog §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben sah, AGG-Ansprüche aber verneint hatte, bejahte das OLG auch einen Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot im AGG. Die der Geschlechtsidentität der non-binären Person widersprechende Anrede als "Herr" oder "Frau" benachteilige sie wegen ihrer sexuellen Identität bei zivilrechtlichen Massengeschäften.
Das LG hatte keine Benachteiligung gesehen. Es argumentierte, dass die non-binäre Person nicht von vornherein vom Fahrkartenkauf ausgegrenzt worden sei, sie habe ja Karten gekauft. Laut OLG verbietet das AGG-Diskriminierungsverbot es aber auch, geschäftliche Kontakte von vornherein auszuschließen, etwa indem nicht-binäre Personen gezwungen werden, für einen Online-Vertragsschluss zwingend die Anrede "Herr" oder "Frau" auszuwählen. Es komme nicht darauf an, dass Verträge mit non-binären Personen und mit anderen Kunden und Kundinnen inhaltlich identisch seien. Entscheidend sei vielmehr, dass eine non-binäre Person einen Vertrag nur dann schließen kann, wenn sie ihre Geschlechtszugehörigkeit falsch angibt. Das OLG stufte die Benachteiligung der non-binären Person auch als so massiv ein, dass sie durch eine Entschädigung in Geld kompensiert werden müsse.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bahn hat der BGH nun zurückgewiesen (Beschluss vom 27.08.2024 - X ZR 71/22). Von einer Begründung der Entscheidung sah er ab. Die Entscheidung des OLG ist damit rechtskräftig.