Vorfälligkeitsentschädigung scheitert an intransparenter Vertragsklausel

Eine Bank darf keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn sie die Berechnungsmethode im Vertrag nicht klar und verständlich darlegt. Das hat der BGH klargestellt und einem Darlehensnehmer mehrere Tausend Euro zugesprochen.

Ein Bankkunde, der ein Immobiliar-Darlehen in Höhe von 135.000 Euro abgeschlossen hatte, zahlte die Restsumme auf eigenen Wunsch vorzeitig zurück. Hierfür stellte ihm das Geldinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.600 Euro in Rechnung. Der Kunde zahlte den Betrag unter Vorbehalt, klagte später jedoch auf Rückzahlung der Negativzinsen.

In der Berufungsinstanz hatte er beim OLG Celle (noch) das Nachsehen. Das Richterkollegium fand die durchaus umfangreichen Angaben des Geldinstituts zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Ziffer 10.2 des Darlehensvertrags hinreichend transparent und nachvollziehbar, da es die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter (unter anderem die Wiederanlage in "sichere Kapitalmarkttitel") in groben Zügen benannt habe.

Doch der XI. Zivilsenat des BGH kassierte diese Entscheidung (Urteil vom 20.05.2025 – XI ZR 22/24). Die Zahlung sei mangels Anspruchsgrundlage ohne rechtlichen Grund erfolgt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Die Kreditanstalt habe keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, weil sie gegen die gesetzliche Informationspflicht aus § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verstoßen habe.

Transparenzpflicht verletzt

Nach ständiger Rechtsprechung des XI. Zivilsenats in Karlsruhe müssen Finanzinstitute im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung in groben Zügen benennen – allerdings schon vor Vertragsschluss, nicht erst bei vorzeitiger Rückzahlung. Eine komplexe finanzmathematische Formel sei nicht erforderlich, wohl aber ein nachvollziehbarer Hinweis auf die maßgeblichen Parameter. Das gelte insbesondere bei Verwendung der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode.

Diese Anforderungen habe die verklagte Bank nur unzureichend erfüllt, monierten die obersten Zivilrichter. Zwar habe sie die Wiederanlage in "sichere Kapitalmarkttitel" erwähnt, aus der sich der ihr entstandene Schaden ergebe, der ihr durch die vorzeitige Rückzahlung wegen des dort niedrigeren Zinses entstanden sei. Sie habe jedoch nicht konkret offengelegt, dass die Berechnung auf einer Differenz zwischen Vertragszins und Wiederanlagerendite basiert. Die Darstellung lasse offen, wie die erwarteten Zins- und Tilgungsleistungen zur Kapitalmarktrendite überhaupt in Beziehung gesetzt werden. Der durchschnittlich verständige Verbraucher könne daraus jedenfalls keine klare Vorstellung der Methodik entwickeln.

Auch richtige Methode schützt nicht

Der Senat bestätigte zwar, dass Kreditgeber grundsätzlich zwischen Aktiv-Passiv- und Aktiv-Aktiv-Methode wählen dürfen. Entscheidend sei jedoch die Transparenz der vertraglichen Information. Im vorliegenden Fall habe die verwendete Klausel aber die Aktiv-Passiv-Methode nicht hinreichend erläutert – insbesondere die zentrale Differenzrechnung zwischen Vertragszins und Wiederanlagerendite sei nicht als "wesentlicher Parameter" dargestellt worden.

Der Bank hilft auch ein späterer Hinweis auf die Berechnungsmethode nicht weiter. Der BGH stellte klar: Für die Wirksamkeit komme es auf die vertragliche Information zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Verpflichtung zur nachträglichen Information nach § 493 Abs. 5 BGB habe einen anderen Regelungsgehalt und könne eine ursprünglich unzureichende Darstellung nicht heilen.

BGH, Urteil vom 20.05.2025 - XI ZR 22/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 12. Juni 2025.

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