Gesellschaftsanteile auf Kredit: Vertrag ist Verbraucherdarlehen

Ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH & Co. KG hatte einen Kredit aufgenommen, um Darlehen abzulösen, mit denen er seine Anteile an der Gesellschaft erworben hatte. Für den BGH handelte es sich dabei um ein Verbraucherdarlehen.

Der Kreditnehmer hatte 2005 darlehensfinanziert Gesellschaftsanteile erworben, eine Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG sowie eine Beteiligung an deren Komplementärin, der GmbH. Als Kommanditist und geschäftsführender Gesellschafter führte er fortan die GmbH & Co. KG. 2013 nahm er ein Darlehen zur Ablösung der Kredite auf, das die Bank sechs Jahre später wegen Zahlungsrückständen kündigte. Die Bank verklagte ihn schließlich auf Rückzahlung von noch etwa 112.000 Euro sowie Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von gut 26.000 Euro und obsiegte in den Vorinstanzen.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Kreditnehmer habe den Vertrag über das Tilgungsdarlehen als Unternehmer abgeschlossen, und wies dessen Einwand, es handele sich um ein formunwirksames Verbraucherdarlehen, zurück. Es hob darauf ab, dass er bei Abschluss des Tilgungsdarlehens bereits acht Jahre Kommanditist und Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH des von ihm geleiteten Unternehmens gewesen sei. Außerdem sei der Kredit auch in der Vertragsüberschrift als "Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke" bezeichnet und das Kontokorrentkonto des Unternehmens als Bezugskonto für das Darlehen gewählt worden.

Das hielt der Prüfung des BGH nicht stand (Urteil vom 10.03.2026 - XI ZR 132/24): Anders als das OLG meinte, habe der Kreditnehmer den Vertrag über den Ablösekredit als Verbraucher geschlossen. Der BGH weist darauf hin, dass ein GmbH-Geschäftsführer angestellt und daher weder Kaufmann noch Unternehmer sei. Schließe er im eigenen Namen Geschäfte ab, sei er Verbraucher, auch wenn er Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG sei.

Gesellschaftsanteile auf Kredit grundsätzlich private Vermögensverwaltung

Dass der Geschäftsführer einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG GmbH- und/oder KG-Anteile besitze, ändere daran nichts. Denn das Halten von Gesellschaftsanteilen sei regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Verwaltung eigenen Vermögens. Der XI. Senat verweist auf die BGH-Rechtsprechung zu Fällen der Mitverpflichtung eines (geschäftsführenden) Gesellschafters für Verbindlichkeiten "seiner" Gesellschaft. Für eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 BGB (Unternehmer-Definition) auf den Alleingesellschafter/Geschäftsführer sieht der BGH schon mangels einer Gesetzeslücke keinen Raum.

Somit sei der darlehensfinanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dazu rechne auch die Ablösung dieser Darlehen, so der XI. Senat. Auch die Darlehensbezeichnung in der Vertragsüberschrift ändere nichts daran, dass der Kreditnehmer das Darlehen als Verbraucher aufgenommen habe. Sie verstoße als Tatsachenbestätigung gegen AGB-Recht und sei unwirksam. Die Wahl des Unternehmens-Kontokorrentkontos als Bezugskonto schließlich sei eine bloße Abwicklungsmodalität.

Der BGH hat die Sache an das OLG zurückverwiesen, das nun noch weitere Feststellungen treffen und neu entscheiden muss.

BGH, Urteil vom 10.03.2026 - XI ZR 132/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 31. März 2026.

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