Zugewinnausschluss in Unternehmerehe: Einseitig, aber nicht sittenwidrig

Ein Ehevertrag in einer Unternehmerehe kann den Zugewinnausgleich ausschließen. Der BGH betont die Bedeutung der Vertragsfreiheit – und stellt klar, dass eine einseitige Lastenverteilung für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit begründet.

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat klargestellt: Der vertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist nicht automatisch sittenwidrig, solange der Vertrag unter fairen Bedingungen geschlossen wurde (Beschluss vom 28.05.2025 - XII ZB 395/24). Den Karlsruher Richterinnen und Richtern zufolge wiegt die Vertragsfreiheit der Eheleute schwerer – auch in einer Unternehmerehe mit klassischer Rollenverteilung. Besonders hier sieht der BGH einen weiten Gestaltungsspielraum.

Ohne einen rechtswirksamen Ehevertrag hat die Scheidung einer Unternehmerehe nicht selten schwerwiegende Auswirkungen auf das Unternehmen. Das dachte sich auch ein Paar – sie ist Unternehmensberaterin mit BWL-Abschluss, er als Gesellschafter an verschiedenen Unternehmen seiner Familie beteiligt und dort teilweise auch als Geschäftsführer tätig. Vor der Eheschließung vereinbarten die beiden Gütertrennung unter Ausschluss des Zugewinnausgleichs sowie des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts, wohl auch, weil die Gesellschaftsverträge dies so vorsahen.

Die Ehe ging nach gut 10 Jahren und vier gemeinsamen Kindern 2021 in die Brüche. Bei Vertragsabschluss 2010 arbeitete die Frau noch als GmbH-Geschäftsführerin für monatlich 4.200 Euro brutto, Mitte 2014 zog sie sich nach der Geburt des dritten Kindes aus ihrem Job zurück. Für den Fall der Scheidung war sie ausreichend abgesichert und sollte ab einer Dauer von vier Ehejahren monatlich 5.000 Euro erhalten.

Zugewinnausgleich wirksam ausgeschlossen

Dennoch machte sie im Scheidungsprozess einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend. Damit biss sie beim AG (das die Scheidung durchwinkte und den Versorgungsausgleich durchführte) und beim OLG Stuttgart auf Granit. Das OLG stellte fest, dass der Ehevertrag einer Inhaltskontrolle standhält und die Vereinbarung der Gütertrennung nicht zu beanstanden ist, da das Güterrecht nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört. Auch der BGH sprang ihr nicht zur Seite.

Der Familienrechtssenat blieb auf Kurs des OLG zu und bestätigte die Wirksamkeit der Gütertrennung unter Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Es schade auch nicht, wenn die Vereinbarung wie hier zu einer einseitigen Vermögensverteilung geführt habe. Nach Auffassung des BGH lag hierin kein verwerfliches Verhalten. Vielmehr sei anerkannt, dass unternehmerische Interessen – auch im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Vorgaben – legitime Beweggründe für eine Gütertrennung darstellen können. Insbesondere bei sogenannten Unternehmerehen werde dem Interesse des unternehmerisch tätigen Ehegatten an Vermögensschutz ein hoher Stellenwert eingeräumt.

Keine subjektive Imparität, keine Sittenwidrigkeit

Maßgeblich sei, so das Gericht weiter, dass keine Umstände vorlagen, die auf eine subjektive Imparität bei Vertragsschluss hindeuteten, dass also nicht einer der Eheleute bei Vertragsabschluss in einer schwächeren Position war und der andere Ehepartner dies ausnutzte. In einer Zwangslage habe sich die Frau zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht befunden. Dafür sprächen bereits ihre Lebensumstände als ausgebildete Betriebswirtin, die wirtschaftlich eigenständig und bei Abschluss des Ehevertrags als Geschäftsführerin tätig war. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung hätten auch gute Aussichten bestanden, nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführerin der GmbH eine vergleichbare Anstellung zu finden.

Zudem sei sie bei den Vertragsverhandlungen anwaltlich durch ihren Vater vertreten worden, was gegen eine ungleiche Verhandlungsposition spreche. Auch die gesellschaftlichen Güterstandsklauseln ihres Ex-Mannes begründeten keine Zwangslage, sodass eine Anpassung der Vereinbarung im Wege der Ausübungskontrolle (wegen nachträglicher Unzumutbarkeit) nicht erforderlich sei. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei daher nicht sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB.

BGH, Beschluss vom 28.05.2025 - XII ZB 395/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 30. Juni 2025.

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