Der XII. Zivilsenat des BGH hat klargestellt: Das Ausbleiben einer Eingangsbestätigung oder eines Aktenzeichens entbindet den Verfahrensbevollmächtigten nicht von seiner Pflicht, die Beschwerde fristgerecht beim zuständigen OLG einzureichen (Beschluss vom 20.08.2025 – XII ZB 69/25). Nach § 117 Abs. 1 FamFG muss die Begründung innerhalb von zwei Monaten beim Beschwerdegericht vorliegen – auch dann, wenn das Aktenzeichen noch nicht bekannt ist.
Ein Jurist hatte für einen Vater fristgerecht Beschwerde gegen eine Unterhaltsentscheidung eingelegt, jedoch weder vom Familiengericht eine Abgabenachricht noch vom OLG eine Eingangsbestätigung oder ein Aktenzeichen erhalten. Um die zweimonatige Begründungsfrist zu wahren, reichte er schließlich die Begründung beim AG Lüneburg ein. Das leitete den Schriftsatz jedoch verspätet weiter und war ohnehin insoweit unzuständig; die Frist war abgelaufen. Das OLG Celle verwarf die Beschwerde als unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Argument ab, dass er die Begründung vorsorglich sowohl beim AG als auch beim OLG hätte einreichen können.
Strenge Sorgfaltspflicht
Die obersten Familienrichterinnen und -richter bestätigten die Entscheidung des OLG. Sie warfen dem Anwalt vor, er habe gegen seine sich aus § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG ergebende Verpflichtung verstoßen, die Begründung rechtzeitig beim Beschwerdegericht einzureichen – auch bei "selbst unverschuldete(r)" Unkenntnis des Aktenzeichens. Dieser Umstand ändere nichts an seinem Verschulden hinsichtlich der versäumten Frist. Schon deshalb kommt es laut BGH auch nicht darauf an, dass es dem Bevollmächtigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich nach dem Aktenzeichen etwa telefonisch zu erkundigen.
Da die Versäumung der Frist hier allein auf anwaltlichem Fehlverhalten beruhte, schloss der Familiensenat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO aus. Dieses Verschulden muss sich der Mandant nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.


