Ein inzwischen selbst verstorbener Vater wollte seine heute 60-jährige Tochter zu Lebzeiten anerkennen. Ihre Mutter war bereits 2004 verstorben. In der Geburtsurkunde war 1963 kein Vater eingetragen worden. 2021 stimmten sowohl der Vater als auch die Tochter der Anerkennung der Vaterschaft notariell zu. Das Standesamt hatte jedoch Bedenken an der Wirksamkeit der Anerkennung und legte den Vorgang dem Amtsgericht nach § 49 Abs. 2 PStG vor. Dieses ordnete an, die Vaterschaftsanerkennung wegen fehlender Zustimmung der Mutter nach § 1595 Abs. 1 BGB nicht einzutragen. Damit gab sich die Tochter nicht zufrieden und zog bis vor den Bundesgerichtshof – mit Erfolg.
Dem hauptsächlich für Familiensachen zuständigen XII. Zivilsenat des BGH zufolge müssen nur Vater und Kind der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, wenn die Einwilligung der Mutter aufgrund ihres Todes unmöglich ist (Beschluss vom 30.8.2023 – XII ZB 48/23). Bei Minderjährigen unter 14 Jahren müsse aber der gesetzliche Vertreter zustimmen. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 1595 Abs. 1 BGB. Eine am Zweck orientierte Auslegung der Vorschrift führe jedoch zu dem Ergebnis, dass nach dem Tod der Mutter deren Zustimmung zu der Vaterschaftsanerkennung entbehrlich sei. So habe der Gesetzgeber mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz primär die Rechtsstellung der Mutter bei der Anerkennung der Vaterschaft durch ein eigenes Zustimmungsrecht stärken wollen.
BGH: Zustimmungserfordernis entfällt mit dem Tod der Mutter
"Weil aber die Mutter die ihr zustehenden Rechte nach ihrem Tod nicht mehr ausüben kann, wirkt sich eine nach ihrem Tod anerkannte Vaterschaft auf ihre Rechtsstellung insoweit nicht mehr aus, so dass der primäre Zweck des Zustimmungserfordernisses mit dem Tod der Mutter entfällt", betonte der Familiensenat. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Reformgesetzgeber das Kind im Fall des Vorversterbens der Mutter allein auf das gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren habe verweisen wollen. Denn ein solcher Wille komme im Wortlaut der Vorschrift nicht zum Ausdruck. Bis zum Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform sei unstreitig eine Anerkennung der Vaterschaft auch nach dem Tod der Mutter möglich gewesen.
Schließlich spreche auch das Interesse des Kindes dafür, dass nach dem Tod der Mutter eine effiziente und zeitnahe Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung bestehen bleibt. Dass sich bei fortbestehender Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung über den Tod der Mutter hinaus im Einzelfall eine Vater-Kind-Beziehung ergeben kann, so der BGH, die nicht der biologischen Abstammung entspricht, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Denn auch bei einer Vaterschaftsanerkennung, die mit Zustimmung der Mutter erfolge, sei die Abstammungswahrheit nicht gewährleistet.