Nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Hierauf beriefen sich die Unterlegenen. Ihr Ziel: Die Wiederaufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Der Vorwurf: Der Vorsitz des VIa. Zivilsenats des BGH, der die Nichtzulassungsbeschwerde abgeschmettert hatte, werde nicht von einem Vorsitzenden Richter am BGH ausgeübt. Zudem zeigten die Statistiken über den Geschäftsgang bei den BGH-Zivilsenaten, dass auf den Hilfssenat seit 2023 "bei weitem mehr unerledigte Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden entfallen als auf jeden anderen Zivilsenat beim Bundesgerichtshof".
Der VI. Zivilsenat hat die Nichtigkeitsbeschwerde als Vertretersenat des VIa. Zivilsenats zurückgewiesen (Beschluss vom 17.07.2025 – VI ZR 178/25) – und zwar in insgesamt 26 Verfahren. Zwar sei richtig, dass nach § 21f Abs. 1 GVG den Vorsitz in den Senaten des BGH der Präsident oder ein Vorsitzender Richter führt. Doch diese Vorschrift gelte nur für die Senate, die als ständige Spruchkörper eingerichtet sind. Auf nur vorübergehend gebildete Spruchkörper, zu denen auch die Hilfssenate gehörten, sei sie nicht anwendbar.
Dass das Präsidium des BGH sich für die Einrichtung und den Fortbestand des als "Dieselsenat" bekannten VIa. Zivilsenats entschieden habe, hielt der VI. Zivilsenat für unproblematisch. Jedenfalls hielten die Entscheidungen der im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde analog § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Willkürkontrolle stand.